WKÖ-Buchmüller zum Karfreitag: „Handel für Offenhalten der Geschäfte ohne Zusatzbelastungen für Unternehmen“

„Lösung analog zum 8. Dezember für Handelsbetriebe nicht leistbar“ – WKÖ-Bundessparte Handel fordert Sonderregelung für Karfreitag und konkretisiert notwendige Ziele

Wien (OTS) Die politische Entscheidung zu einer Neuregelung am Karfreitag soll für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Arbeitsruhe ab 14 Uhr bringen. „Die Branche ist mit einem großen Belastungspaket konfrontiert. Die Zusatzbelastungen für den gesamten Handel wären enorm und würden eine versteckte Arbeitszeitverkürzung bedeuten“, kritisiert Peter Buchmüller, Obmann der Bundessparte Handel in der Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ).

Die konkrete rechtliche Ausgestaltung ist noch offen. „Wir fordern eine vernünftige, für die Handelsunternehmen tragbare rechtliche Ausgestaltung“, so Buchmüller: Aber mit gutem Willen ist eine Lösung möglich, die den Konsumenten entgegenkommt und zugleich den Handel nicht überfordert.“

„Fakt ist, das Offenhalten der Geschäfte am Karfreitag ist im Interesse von uns allen, die wir unseren Familien ein schönes Osterfest bereiten wollen. Zugleich muss gewährleistet sein, dass ein Offenhalten der Geschäfte für die Handelsbetriebe zu moderaten Bedingungen hinsichtlich der Abgeltung der Arbeitsleistung möglich ist.“

Eine Anwendung analog zum 8. Dezember sei daher für den Handel nicht leistbar und darüber hinaus rechtlich nicht notwendig. „Dieses Modell lehnen wir ganz klar ab, da der 8. Dezember der teuerste Tag im Jahr ist.“ Ein solches Modell kann für den Karfreitag, an dem Konsumenten seit jeher offene Geschäfte erwarten und brauchen, nicht gelten.

Stattdessen plädiert der Handel für eine Neuregelung, die rechtlich wasserdicht ist und weitere Belastungen für den Handel vermeidet. „Ziel sollte eine gesetzliche Sonderregelung für den Karfreitag sein, die mehrere Kriterien erfüllt: Erstens muss das Offenhalten aller Geschäfte im Handel, Einzelhandel und Großhandel möglich sein. Zweitens soll ein Beschäftigen generell – wie etwa auch am Samstagnachmittag – im Interesse der Kunden möglich sein. Und drittens sollte die Bezahlung der Beschäftigten nach den derzeitigen kollektivvertraglichen Bestimmungen erfolgen“, so Buchmüller. (PWK110/JHR)

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