Wien ad Pflegeregress: 340 Millionen sind lediglich „Vorauszahlung“ und kein Deckel | PID Presse

Klarstellung des Landes Wiens zur gestrigen LandesfinanzreferentInnenkonferenz (LFRK)

Wien (OTS) Als Bundesland, das von der Abschaffung des Pflegeregresses signifikant betroffen ist, möchte das Land Wien folgendes klarstellen: Die von der Bundesregierung angebotenen 340 Millionen Euro für 2018 sind keinesfalls als Deckel zu verstehen, sondern ausschließlich als „Akontierung“ (Vorauszahlung). Die gestrige LFRK hat die Beschlüsse der Landeshauptleute-Konferenz vom Mai 2018 erneut bestätigt. Nach wie vor sind die tatsächlich anfallenden Kosten zur Gänze von der Bundesregierung zu refundieren.

Bereits im Mai 2018 hieß es in der LH-Konferenz wörtlich:

„Für das Jahr 2018 ersetzt der Bund den Ländern die durch die Abschaffung des Pflegeregresses entstehenden Einnahmenausfälle, Kosten für Menschen mit Behinderung und Entfall der Selbstzahler gemäß Endabrechnung der tatsächlichen Kosten pro Bundesland, wobei derzeit von einem Höchstbetrag von € 340 Mio. ausgegangen wird. Ab 2019 wird auf den tatsächlich für 2018 ermittelten Kosten (Mindereinnahmen und Mehrausgaben) als Grundlage für die weitere Abgeltung aufgesetzt.“

Im Einklang damit der Beschluss der LFRK-Konferenz vom 09. November 2018:

1. Ein Höchstbetrag von EUR 340 Mio. entspricht nicht der politischen Vereinbarung vom 18. Mai 2018; vereinbarungsgemäß sind die tatsächlichen finanziellen Auswirkungen abzugelten.
2. Der Betrag von EUR 340 Mio. wird ausschließlich als Akontierung für das Jahr 2018 im Jahr 2018 in der vorgesehenen Form akzeptiert. Der vorläufige Verteilungsschlüssel und die in Aussicht genommenen Akontierungszahlungen sind für einige Länder auf Grund von einseitig vom Bund vorgenommenen Kürzungen nicht nachvollziehbar.
3. Wesentliche Parameter haben sich auf Grund der Entscheidung des VfGH vom 10.10.2018 (E 299/2018) verändert und führen zu zusätzlichen nachteiligen finanziellen Auswirkungen, die auch schon bei der Endabrechnung 2018 abzugelten sind.
4. Ab 2019 muss sodann auf den tatsächlich ermittelten finanziellen Auswirkungen (Mindereinnahmen und Mehrausgaben) als Grundlage für die weitere Abgeltung aufgesetzt werden.
5. Die Abgeltung der den Gemeinden tatsächlich entstandenen zusätzlichen finanziellen Auswirkungen hat durch den Bund zu erfolgen.

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