Weitergabe negativer Zinsindikatoren: Genaue Beurteilung für die Banken erst nach Abschluss der OGH-Verbandsverfahren möglich

OGH-Urteil über Weitergabe negativer Zinsindikatoren betrifft nur einzelnes Kreditinstitut (Individualverfahren) – Bundeskreditsparte: Grundsatzurteile noch ausständig

Wien (OTS) Das derzeit diskutierte Urteil des Obersten Gerichtshofes (OGH) im Rahmen eines Individualprozesses, wonach negative Zinsindikatoren bis zu einem Nullzins an den klagenden Kreditnehmer eines Bankinstitutes weiterzugeben seien, ist – anders jedoch von AK und VKI in Presseaussendungen dargestellt – nicht für alle Banken in Österreich einschlägig und bindend. Vielmehr betrifft dieses Urteil nur diesen Einzelfall. 

 In einem Urteil über eine Verbandsklage hat der OGH im April entschieden, dass der Kreditgeber mangels expliziter anderer Vereinbarung keine „Negativzinsen“ an den Kreditnehmer zu zahlen hat. Die zentrale Frage, ob bei variabel verzinsten Kreditverträgen in Perioden negativer Zinsindikatoren jedenfalls der vereinbarte Aufschlag zu bezahlen ist, hat der OGH in dieser Entscheidung ausdrücklich – da von der beklagten Bank nicht verlangt – offengelassen.

 Beim OGH sind aber weitere Verfahren über Verbandsklagen zur Weitergabe negativer Zinsindikatoren anhängig. In diesen Verfahren wurden– durch gewichtige rechts- und finanzwissenschaftliche Gutachten untermauerte – Argumente für den „Aufschlagserhalt“ in Perioden negativer Zinsindikatoren vorgebracht, mit denen sich der OGH in den bisher entschiedenen Verfahren noch nicht befassen musste.  Die diesbezüglichen Urteile werden für die nächsten Wochen erwartet. 

 Die Bundeskreditsparte urgiert daher dringend eine richtige Information der Öffentlichkeit durch AK und VKI und erwartet von diesen Urteilen klare Grundaussagen zur Gesamtthematik. Erst auf Basis der dann hoffentlich gefestigten höchstgerichtlichen Judikatur können die heimischen Banken ihre Kunden entsprechend informieren. (PWK474/us)

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