VKI: OGH bestätigt Gesetzesverstoß seitens MediaMarkt

Unternehmen wies nur unzureichend auf Regelungen zu Gewährleistung und Garantie hin

Wien (OTS/VKI) Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die MS E‑Commerce GmbH geklagt: Das Unternehmen betreibt unter anderem den Versand- und Internet-Einzelhandel für die Marke „MediaMarkt“ und bietet beim Verkauf von Elektrogeräten die entgeltliche „GarantiePlus“ an. Nicht ausreichend deutlich wurde auf der Website „mediamarkt.at“ dagegen auf die gesetzlichen Gewährleistungsrechte oder eine allfällige kostenlose Herstellergarantie hingewiesen. Der VKI sah darin einen Verstoß gegen die gesetzlichen Informationspflichten. Dies bestätigte nun auch der Oberste Gerichtshof (OGH). Das Urteil ist damit rechtskräftig.

Die MS E‑Commerce GmbH verkauft Elektrogeräte und bietet beim Verkauf eines Gerätes die entgeltliche „GarantiePlus“ an. Auf der Website mediamarkt.at fehlte bei manchen beworbenen Produkten der Hinweis auf das Bestehen eines Gewährleistungsrechts und die Bedingungen der Garantie. Bei anderen Produkten mussten Verbraucher, um den Hinweis auf die gesetzliche Gewährleistung zu erhalten, auf das Kästchen „Alle Produktdetails aufklappen“ klicken, oder sie mussten die AGB in der Bestellübersicht nach Eingabe der persönlichen Daten, der Versanddetails und der Zahlungsdaten herunterladen, um sie lesen zu können.

Das Gesetz sieht aber vor, dass ein Unternehmer einen Verbraucher bei einem Internetkauf vorab in klarer und verständlicher Weise unter anderem über das Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechts und gegebenenfalls das Bestehen und den Inhalt einer Garantie zu informieren hat. „Diese Informationspflichten sollen Verbraucherinnen und Verbrauchern eine rationale Entscheidung über den Vertragsabschluss ermöglichen. Die Informationen müssen so erteilt werden, dass sie bei gehöriger Aufmerksamkeit vor Vertragsabschluss überhaupt wahrgenommen werden können“, erläutert Dr. Beate Gelbmann, Leiterin der Abteilung Klagen im VKI.

Die MS E‑Commerce GmbH hatte im Zusammenhang mit der Produktpräsentation keinen unmittelbaren Hinweis zum Auffindungsort dieser Informationen gegeben und damit gegen ihre gesetzlichen Informationspflichten verstoßen. Bei der Bewerbung der entgeltlichen „GarantiePlus“ müssen Verbraucher nicht vermuten, dass sich in den AGB oder unter dem Kästchen „Alle Produktdetails aufklappen“ noch diese Informationen zur Gewährleistung und Herstellergarantie befinden. Es ist sicherzustellen, dass die Verbraucher die Information, dass sie unabhängig von allfälligen Garantiezusagen auf jeden Fall einen gesetzlichen Gewährleistungsanspruch haben, rechtzeitig wahrnehmen können. Verbraucher müssen ausreichend deutlich und rechtzeitig über Auffindungsort und Art der Information in Kenntnis gesetzt werden.

„Gewährleistung und Garantie sind zwei unterschiedliche Dinge. Verbraucherinnen und Verbraucher sollten sich vor Abschluss einer zusätzlichen entgeltlichen Garantie bewusst sein, dass sie jedenfalls ein Gewährleistungsrecht haben. Im konkreten Fall gab es bei vielen Produkten zusätzlich noch eine kostenlose Herstellergarantie dazu. Das sollte vor Abschluss einer entgeltlichen Garantie jedenfalls mit bedacht werden“, so Gelbmann abschließend.

SERVICE
: Das Urteil im Volltext gibt es auf www.verbraucherrecht.at.

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