VKI klagt erfolgreich gegen Webtrader DEGIRO

Handelsgericht Wien erklärt 44 Klauseln der Geschäftsbedingungen für unzulässig

Wien (OTS) Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die DEGIRO B.V. wegen diverser Klauseln geklagt. DEGIRO ist ein international tätiger Onlinebroker mit Sitz in den Niederlanden, der auf degiro.at eine Online-Trading-Plattform anbietet, über die Kunden Wertpapiere erwerben können. Der VKI hatte über 50 Klauseln aus verschiedenen Geschäftsbedingungen beanstandet. 44 der vom VKI eingeklagten Klauseln hat das Handelsgericht Wien (HG Wien) jetzt für unzulässig erklärt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

In seinen Geschäftsbedingungen hatte DEGIRO unter anderem festgelegt, dass die Kundenkommunikation grundsätzlich nur in englischer oder niederländischer Sprache erfolgt und dass das Unternehmen keine anderen Sprachen verwenden muss. Diese Klausel ist laut HG Wien für den Kunden überraschend und somit unzulässig: Kunden eines Onlinebrokers, der ein Trading-Tool in deutscher Sprache unter der Top‑Level‑Domain „.at“ anbietet und dessen Kundenservice über eine österreichische Telefonnummer und eine österreichische E-Mail zu erreichen ist, gehen berechtigterweise davon aus, dass diese Services jedenfalls in deutscher Sprache erbracht werden. Da auch die AGB in deutscher Sprache abgefasst sind, rechnen Kunden nicht damit, dass Deutsch nicht Kommunikationssprache ist. Zudem sah das HG Wien eine gröbliche Benachteiligung darin, dass die englische Version des Vertrags und nicht dessen deutsche Übersetzung, im Streitfall entscheidend sein soll. Damit wird das Risiko von Abweichungen zwischen der englischen und der deutschen Sprachfassung auf den Kunden übertragen, urteilte das Gericht.

„Es ist die berechtigte Erwartungshaltung von Verbrauchern, dass die Kommunikation mit dem Unternehmen in jener Sprache stattfindet, in der alle wesentlichen Informationen, Homepage und Geschäftsbedingungen abgefasst sind und in der auch der Vertrag abgeschlossen wird“, so Mag. Joachim Kogelmann, zuständiger Jurist im VKI. „Und selbstverständlich muss der Kunde auch nicht damit rechnen, dass im Streitfall eine andere Sprachversion des Vertrags relevant sein soll als die, in der der Vertrag tatsächlich geschlossen worden ist.“

Ebenfalls vom HG Wien für unzulässig erklärt wurden Klauseln, nach denen das Risiko von Verlust, Diebstahl oder Missbrauch des Zugangscodes zum Web-Trader (mit dem Transaktionen getätigt werden können) pauschal auf den Verbraucher überwälzt wurde. So sollten grundsätzlich alle Aufträge auf Rechnung und Risiko des Kunden erfolgen. Dadurch hätte der Kunde auch in den Fällen haften sollen, in denen DEGIRO eigentlich das Risiko tragen muss.

Des Weiteren wurden vom Gericht unter anderem folgende Klauseln für gesetzwidrig erachtet: eine Bestimmung, nach der die Entgelte im Preisverzeichnis „von Zeit zu Zeit“ angepasst werden konnten, wodurch DEGIRO ein einseitiges Preisänderungsrecht zugekommen wäre; eine Bedingung, wonach die Kunden versprechen mussten, nicht mit solchen Finanzinstrumenten zu handeln, deren Funktionsweise sie nicht vollständig verstehen, sowie eine Klausel, mit der DEGIRO die Verantwortung für bestimmte Informationen ausschloss, die vom Unternehmen selbst zur Verfügung gestellt wurden.

SERVICE: Das Urteil im Volltext gibt es auf www.verbraucherrecht.at.

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