VKI gewinnt rechtskräftig gegen kitzVenture

Werbung und eingeklagte Klauseln sind gesetzwidrig

Wien (OTS) kitzVenture bot Investitionen bereits ab 250 Euro Einlage an. Damit sollten auch Private angesprochen werden, die lediglich Kleinstbeträge veranlagen wollten. kitzVenture warb dafür – auch in Massenmedien – mit einem „ausgewogenen und überschaubaren Chancen-Risiko-Verhältnis“. Diese Aussage entsprach aber nicht den Tatsachen. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagte die kitzVenture GmbH wegen deren Werbung und Vertragsklauseln. Nun ist die Entscheidung rechtskräftig: Der VKI hat in allen Punkten gewonnen. Die Werbung ist irreführend und die eingeklagten Klauseln sind unzulässig. „Das VKI-Verfahren gegen kitzVenture ist endlich abgeschlossen. Hätten Anleger in Kenntnis der wahren Sachlage diesen Vertrag gar nicht abgeschlossen und wurden sie durch diese Werbung in die Irre geführt, kommt eine Irrtumsanfechtung des Vertrages in Betracht“, so Dr. Beate Gelbmann, Leiterin Abteilung Klagen im VKI.

Der VKI brachte – im Auftrag des Sozialministeriums – Klage ein, nicht nur wegen der Werbung, sondern auch wegen einiger Klauseln in den Verträgen, die Konsumenten mit kitzVenture abschlossen. Nun ist der gesamte Rechtsstreit endgültig entschieden, der Klage wurde in allen Punkten stattgegeben.

kitzVenture muss es unter anderem unterlassen, den unrichtigen Eindruck zu erwecken, die von ihr angebotene Möglichkeit der Geldanlage weise ein „ausgewogenes Chancen-Risiko-Verhältnis“ auf und „das Risiko bleibt für den Anleger überschaubar“. Denn tatsächlich wird dem Anleger mit der angebotenen Veranlagung ein wirtschaftliches Risiko aufgebürdet, das jenem eines Gesellschafters gleich kommt oder es sogar übersteigt. Ebenfalls unzulässig ist die Werbung, kitzVenture biete planbare Möglichkeiten der Geldanlage an – etwa durch die Aussage „berechenbar – 9,75 % Zinsen p. a. (fest vereinbarte Verzinsung von 9,75 % p. a.)“ oder „planbar (jährliche Zinsenzahlung)“. Denn die von ihr angebotene Veranlagung besteht tatsächlich in der Einräumung von qualifiziert nachrangigen Darlehen, deren Zins- und/oder Rückzahlung aus verschiedenen Gründen unterbleiben kann. Diese Gründe sind für den Anleger allerdings nicht berechen- oder planbar, weil die Rückzahlung nur unter besonderen Umständen möglich war.

In den Vertragsbedingungen ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen kitzVenture keine Zinsen an die Anleger zu zahlen hatte und wann die Rückzahlung des veranlagten Betrages verweigert werden konnte. So ist etwa zu lesen, dass die Zinsen und das Kapital nur aus dem „frei verfügbaren Jahresüberschuss oder aus dem frei verfügbaren Vermögen der Emittentin“ erfolgen soll. Was unter dem frei verfügbaren Jahresüberschuss zu verstehen ist bzw. welche Teile des Jahresüberschusses als „frei verfügbar‟ anzusehen sind, ist aus der Formulierung nicht erkennbar. Weiters ist nicht klar, welche Vermögenswerte zu den „frei verfügbaren‟ zählen.

Service: Das Urteil im Volltext gibt es auf www.verbraucherrecht.at

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