VKI auch beim OLG Wien erfolgreich gegen Ticket-Plattform viagogo

42 Klauseln der Allgemeinen Geschäftsbedingungen als gesetzwidrig bestätigt

Wien (OTS) Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat im Auftrag der Arbeiterkammer Kärnten ein Verfahren gegen die viagogo AG wegen diverser Klauseln in deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) geführt. Ein zentraler Punkt der Beanstandungen betraf Klauseln, nach denen die ursprünglich gekauften Tickets in verschiedenen Fällen von viagogo durch andere – auch minderwertigere – Tickets ersetzt werden könnten. Das Oberlandesgericht (OLG) Wien bestätigte jetzt das Urteil des Handelsgerichts (HG) Wien, welches bereits im Herbst letzten Jahres 42 Klauseln der AGB für unzulässig erklärt hatte. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Die viagogo AG betreibt eine globale Online-Plattform für den Verkauf von Tickets für Live-, Sport- und Musikveranstaltungen. Während die professionelle Gestaltung der Webseite den Eindruck erwecken kann, es sei eine offizielle Verkaufsplattform, handelt es sich tatsächlich jedoch um einen Online-Marktplatz, auf dem bereits gekaufte Tickets weiterverkauft werden, unter anderem auch von Privatpersonen. Verbraucher, die auf der Plattform Tickets erwerben, wissen dabei nicht, von wem sie das Ticket kaufen. Der VKI hatte aufgrund zahlreicher Verbraucherbeschwerden die AGB des Plattformbetreibers im Auftrag der Arbeiterkammer Kärnten überprüft und wegen zahlreicher unzulässiger Klauseln Klage eingereicht. Das OLG Wien bestätigte jetzt das vorinstanzliche Urteil des Handelsgerichts, das unter anderem folgende Klauseln für gesetzwidrig erklärt hatte:

Bei Lieferproblemen andere Tickets
Eine der als unzulässig beurteilten Klauseln sieht vor, dass falls der Verkäufer die gekauften Tickets nicht liefert, die Plattform viagogo entscheiden darf, ob sie dem Verbraucher beliebige Ersatztickets mit vergleichbarem Preis anbietet oder den Ticketpreis zurückzahlt. Das Oberlandesgericht Wien beurteilte die Klausel als unzulässig, weil bei den Verbrauchern der Eindruck erweckt wird, dass kein Anspruch auf Erstattung des Ticketpreises besteht, wenn sie die von viagogo angebotenen Ersatztickets ablehnen.

„Der Kunde muss in jedem Fall die Möglichkeit erhalten, den gezahlten Betrag zurückzubekommen und das nicht nur, wenn viagogo entscheidet, keine Ersatztickets anzubieten“, betont Dr. Cornelia Kern, zuständige Juristin im VKI. „Es kann nicht sein, dass der Plattformbetreiber bei Lieferproblemen eines Verkäufers entscheiden darf, dass der Verbraucher sich mit anderen als dem ursprünglich gekauften Tickets zufrieden geben muss. Dies gilt im Besonderen, da der Kunde laut dieser Klausel auch Ersatztickets von minderer Qualität akzeptieren müsste, beispielweise weil die Plätze in einem anderen Sektor liegen und mit einer schlechteren Sicht verbunden sind.“

Schweizer Recht und Schweizer Gerichte
Eine weitere Klausel sieht vor, dass für die Verträge mit viagogo Schweizer Recht gelten soll und auch die Gerichte der Schweiz zuständig sein sollen. Das Oberlandesgericht Wien bestätigte auch hier die Unzulässigkeit der Klausel. Dazu Cornelia Kern: „Wenn eine Plattform wie viagogo gezielt österreichische Kunden anspricht, dann kann den Konsumentinnen und Konsumenten der Schutz des österreichischen Verbraucherrechts nicht entzogen werden und sie können im Streitfall auch vor einem österreichischen Gericht klagen.“

Zustellung von Tickets
Das OLG Wien bestätigte auch die Rechtswidrigkeit einer Klausel, die eine Rückerstattung des Ticketpreises ausschließt, sofern das Ticket nicht an den Kunden zugestellt werden kann. Nach dieser Klausel wäre auch in jenen Fällen eine Erstattung des Ticketpreises ausgeschlossen, bei denen der Grund für die gescheiterte Zustellung nicht beim Kunden, sondern bei viagogo liegt.

Weitere unzulässige Klauseln betrafen etwa den Zeitpunkt, ab dem der Käufer bei unterbliebener Zahlung als in Verzug gilt, sowie die Kosten, die er in diesem Fall zu tragen hätte, und nicht zuletzt die Möglichkeit von viagogo, die AGB jederzeit zu ändern.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

SERVICE: Das Urteil im Volltext gibt es auf www.verbraucherrecht.at.

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