VKI: Alternative Finanzierungsform der Karma Werte GmbH ist gesetzwidrig

Laut OLG Graz werden Anlegerinnen und Anleger in mehrfacher Hinsicht benachteiligt

Wien (OTS/VKI) - Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagt im Auftrag des Sozialministeriums die Karma Werte GmbH wegen Klauseln in den Darlehensbedingungen. Der VKI erachtet die Vorgehensweise des Unternehmens in mehrfacher Hinsicht als gröblich benachteiligend: So tragen die Anlegerinnen und Anleger beispielsweise ein über die Maßen hohes Risiko im Falle des Scheiterns, während sie im Erfolgsfall nicht am Gewinn beteiligt werden. Bei einer vorzeitigen Kündigung können außerdem hohe Strafzahlungen fällig werden, die das bis dato eingezahlte Kapital weit übersteigen. Das Oberlandesgericht (OLG) Graz teilt die Ansichten des VKI und stuft in einem aktuellen Urteil alle eingeklagten Klauseln als gesetzwidrig ein.

Im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes nimmt die Karma Werte GmbH Darlehen (sogenannte Nachrangdarlehen) von Kunden auf. Das heißt: Kreditgeber sind die Kunden und Kreditnehmer ist die Karma Werte GmbH. Für die Kunden stellt dies eine Anlageform dar. Bei einem solchen Nachrangdarlehen übernehmen Anleger ein Risiko, das weit über das allgemeine Insolvenzausfallsrisiko hinausgeht, da sie Kapital und Zinsforderungen auch ohne Insolvenz des Unternehmers vollständig verlieren können. Eine derartige Weitergabe des Risikos an die Anleger kann laut OLG Graz aber nur dann sachlich ausreichend gerechtfertigt sein, wenn sie auch im Erfolgsfall wie Mitunternehmer behandelt werden, sie also z.B. auch am Gewinn des Unternehmens beteiligt sind. Das ist hier jedoch nicht der Fall. Die zugrundeliegende Vertragsbestimmung benachteiligt daher die Kunden gröblich.

Die Anleger werden noch aus einem weiteren Grund benachteiligt: Kündigen die Anleger vorzeitig, ist das zwar nach den Vertragsbedingungen zulässig, sie müssen aber eine mitunter sehr hohe Pönale dafür zahlen. Das OLG Graz zeigt dies anhand folgenden Beispiels: So würde eine Kündigung durch den Anleger zum frühestmöglichen Zeitpunkt dazu führen, dass der Anleger bis dahin 9.000 Euro eingezahlt hat, ihm aber eine Entschädigungsleistung in Höhe von 14.250 Euro angelastet würde.

„Dass Kunden nur die Nachteile tragen müssen, wenn es dem Unternehmen schlecht geht, sie aber nicht auch an einem allfälligen Unternehmenserfolg teilhaben, ist nicht einzusehen“, kritisiert Dr. Beate Gelbmann, Leiterin der Abteilung Klagen im VKI. „Das Prinzip des gegenseitigen Beistandes – in guten wie in schlechten Zeiten – wäre aber gerade für diese Anlageform wesentlich.“

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

SERVICE: Das Urteil im Volltext gibt es auf www.verbraucherrecht.at.

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Öffentlichkeitsarbeit
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