Video über Ermordung von fünf Männern verstößt gegen Medienethik

Wien (OTS) Die Veröffentlichung eines Videos über die Ermordung von fünf Mitgliedern einer Drogenbande, erschienen am 29.11.2018 auf „krone.at“, verstößt nach Meinung des Senats 2 des Presserats gegen den Ehrenkodex für die österreichische Presse.

Auf „krone.at“ wurde berichtet, dass eine Auftragsmörderin in Mexiko, offenbar im Zuge eines Drogenkrieges, fünf Männer erschossen habe. Dem Artikel ist ein Video beigefügt, das die gesamte Tat und die flüchtende Täterin zeigt. Dem Artikel sind auch Standbilder aus dem Video zu dem Mord beigefügt.Die Medieninhaberin hat gegenüber dem Presserat keine Stellungnahme abgegeben und auch nicht am Verfahren teilgenommen.

Der Senat weist zunächst darauf hin, dass Berichte über Mordfälle grundsätzlich von öffentlichem Interesse sind. Aus diesem öffentlichen Interesse ergibt sich jedoch nicht, dass der Persönlichkeitsschutz des Opfers bzw. der Opfer missachtet werden darf. Nach allgemeiner Auffassung der Senate des Presserats ist die Würde eines Menschen über dessen Tod hinaus zu beachten. Im vorliegenden Fall wurden ein Video sowie mehrere Standbilder zu der Ermordung veröffentlicht. Aufnahmen vom Moment des Todes greifen in die Intimsphäre und die Würde eines Menschen ein. Das gilt auch für die konkrete Veröffentlichung des brutalen Videomaterials. Der Senat erachtet es als evident, dass im vorliegenden Fall der Opferschutz missachtet wurde, der über Punkt 5 des Ehrenkodex abgesichert ist. Des Weiteren handelte es sich bei den Ermordeten nicht um Personen des öffentlichen Lebens. Persönlichkeiten, die aktiv am öffentlichen Leben teilnehmen, genießen ein geringeres Maß an Persönlichkeitsschutz als Privatpersonen. Zu berücksichtigen ist ferner, dass es gerade bei derart brutalem und somit heiklem Bild- bzw. Videomaterial aus ethischer Sicht wichtig ist, dass Journalisten die Filterfunktion der Medien ernst nehmen. Im vorliegenden Fall wurden in erster Linie der Voyeurismus und die Sensationsinteressen der Leserinnen und Leser bedient. Der Senat weist auch noch darauf hin, dass in der Berichterstattung Rücksicht auf die Trauerarbeit der Angehörigen zu nehmen ist. Nach Ansicht des Senats ist die Veröffentlichung von Aufnahmen vom Moment des Todes besonders geeignet, diese Trauerarbeit zu erschweren. Der Senat stellt den Verstoß gegen den Ehrenkodex fest und fordert die „Krone Multimedia GmbH & Co KG“ auf, die Entscheidung freiwillig auf „krone.at“ zu veröffentlichen.

Selbständiges Verfahren Aufgrund von Mitteilungen mehrerer Leser

Der Presserat ist ein Verein, der sich für verantwortungsvollen Journalismus einsetzt und dem die wichtigsten Journalisten- und Verlegerverbände Österreichs angehören. Die Mitglieder der Senate des Presserats sind weisungsfrei und unabhängig.Im vorliegenden Fall führte der Senat 2 des Presserats aufgrund von Mitteilungen mehrerer Leser ein Verfahren durch (selbständiges Verfahren aufgrund von Mitteilungen). In diesem Verfahren äußert der Senat seine Meinung, ob eine Veröffentlichung den Grundsätzen der Medienethik entspricht.

Die Medieninhaberin von „krone.at“ hat von der Möglichkeit, an dem Verfahren teilzunehmen, keinen Gebrauch gemacht.Die Medieninhaberin der „Kronen Zeitung“ hat die Schiedsgerichtsbarkeit des Presserats bisher nicht anerkannt.

Rückfragen & Kontakt:

Andreas Koller, Sprecher des Senats 2, Tel.: 01-53153-830

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