Veröffentlichung eines Fotos eines Ermordeten Ethikverstoß

Wien (OTS)

Veröffentlichung eines Fotos eines Ermordeten Ethikverstoß

Der Artikel „Mord mit Halsstich: Schock bei Familie, Kollegen“, erschienen am 06.02.2019 auf „krone.at“, verstößt nach Meinung des Senats 2 des Presserats gegen den Ehrenkodex für die österreichische Presse.

Im Artikel wird berichtet, dass ein 50-jähriger Mitarbeiter der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn von einem 33-jährigen Mann, bei dem es sich um einen türkischen Asylwerber handeln soll, mit einem Messer attackiert und getötet worden sei. Dem Artikel ist ein Foto beigefügt, das den Verstobenen unverpixelt zeigt.

Die Angehörigen des Verstorbenen wandten sich über ihren Anwalt an den Presserat und kritisierten die Veröffentlichung des unverpixelten Fotos. Die Medieninhaberin gab weder eine schriftliche Stellungnahme ab noch nahm sie an der Verhandlung vor dem Senat teil.

Der Senat hält zunächst fest, dass Berichte über Mordfälle grundsätzlich für die Öffentlichkeit von Interesse sind. Er erkennt das Informationsbedürfnis der Allgemeinheit an solchen Berichten an. Dies gilt selbstverständlich auch für den vorliegenden Bericht über die Tötung eines Mitarbeiters einer österreichischen Bezirkshauptmannschaft durch einen Asylwerber. Aus dem öffentlichen Interesse an der Berichterstattung ergibt sich jedoch nicht, dass der Persönlichkeitsschutz des Opfers missachtet werden darf. Unverpixelte Fotos eines Mordopfers sind grundsätzlich geeignet, postmortal in die Persönlichkeitssphäre der ermordeten Person einzugreifen. Im konkreten Fall war das Mordopfer keine allgemein bekannte Person. Deshalb hätte auf die Anonymitätsinteressen des Opfers und der Angehörigen entsprechend Rücksicht genommen werden müssen. Nach Auffassung des Senats war die Veröffentlichung nicht erforderlich, um dem Informationsbedürfnis der Allgemeinheit Genüge zu tun. Sie beeinträchtigt die Trauerarbeit der Angehörigen. Die Bildveröffentlichung verletzt folglich nicht nur den Persönlichkeitsschutz des Verstorbenen post mortem, sondern auch den Persönlichkeitsschutz der Angehörigen. Sie verstößt daher gegen Punkt 5 des Ehrenkodex.

Der Senat stellte den Verstoß gegen den Ehrenkodex fest und forderte die Medieninhaberin auf, die Entscheidung freiwillig auf „krone.at“ zu veröffentlichen.

SELBSTÄNDIGES VERFAHREN AUFGRUND MEHRERER MITTEILUNGEN VON LESERINNEN UND LESERN

Der Presserat ist ein Verein, der sich für verantwortungsvollen Journalismus einsetzt und dem die wichtigsten Journalisten- und Verlegerverbände Österreichs angehören. Die Mitglieder der Senate des Presserats sind weisungsfrei und unabhängig.Im vorliegenden Fall führte der Senat 2 des Presserats aufgrund einer Mitteilung mehrerer Betroffener ein Verfahren durch (selbständiges Verfahren aufgrund einer Mitteilung). In diesem Verfahren äußert der Senat seine Meinung, ob eine Veröffentlichung den Grundsätzen der Medienethik entspricht. Die Medieninhaberin von „krone.at“ hat von der Möglichkeit, an dem Verfahren teilzunehmen, nicht Gebrauch gemacht. Die Medieninhaberin von „krone.at“ hat die Schiedsgerichtsbarkeit des Presserats bisher nicht anerkannt.

Rückfragen & Kontakt:

Andreas Koller, Sprecher des Senats 2, Tel.: 01-53153-830

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