Verbindliche Regelung von Zusatzgeschäften gemeinnütziger Bauvereinigungen erforderlich

Anlassfall in Oberösterreich bestätigt Forderung der Bundesinnung Bau nach einer klaren gesetzlichen Abgrenzung

Wien (OTS) Wie die Oberösterreichischen Nachrichten berichten, drohen einem gemeinnützigen Wohnbauträger in Oberösterreich schwerwiegende Konsequenzen. Dieser habe lt. Finanzamt zu viel Geschäft außerhalb des Wohnbaus gemacht – konkret handelt es sich dabei um Kommunalbauten wie Schulen oder Feuerwehrhäuser. Dadurch kam es zu einem krassen Missverhältnis zu den im Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) angeführten und erlaubten Geschäften. Nun droht der Entzug der Gemeinnützigkeit mit erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen für den Wohnbauträger.

Vor diesem Szenario hat die Bundesinnung Bau immer gewarnt. Oberösterreich ist nämlich kein Einzelfall, es gibt auch in anderen Bundesländern Beispiele, wo gemeinnützige Wohnbauträger Gebäude errichten, die primär anderen Zwecken als der Verbesserung des Wohnumfeldes dienen. Damit greifen gemeinnützige Bauvereinigungen massiv in Geschäftsfelder von gewerblichen Bauträgern und Bauunternehmen ein.

Da gemeinnützige Wohnbauträger aufgrund ihrer rechtlichen Grundlage über Kostenvorteile (z.B. KöSt-Befreiung) verfügen, kommt es hier regelmäßig zu Wettbewerbsverzerrungen.

Umso dringender muss nun eine gesetzliche Klarstellung erfolgen, welche Zusatzgeschäfte in den gesetzlichen Wirkungsbereich gemeinnütziger Bauvereinigungen fallen und welche nicht. Es gilt, die gemeinnützige Wohnbauwirtschaft auf ihren gesetzlich vorgesehenen Wirkungsbereich – d.h. Wohnbau und konnexe Zusatzgeschäfte – zu beschränken.

„Wie der Name schon sagt, ist bei konnexen Zusatzgeschäften ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Wohnbauprojekt und dem Zusatzgeschäft eine unabdingbare Voraussetzung. Um ein Beispiel zu nennen: die Errichtung eines Kindergartens in einem gemeinnützigen Wohngebäude stellt aus unserer Sicht kein Problem dar. Ein isoliert errichtetes Feuerwehrhaus zählt dagegen auch beim besten Willen nicht mehr zum Geschäftskreis der Gemeinnützigen“, erklärt Bundesinnungsmeister Hans-Werner Frömmel.

Eine klare Abgrenzung ist hier erforderlich. „Diese müsste in Form einer Verordnung des Wirtschaftsministers verbindlich gemacht werden“, so Frömmel abschließend. (PWK257/us)

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