Urteilsveröffentlichung in Sachen Lukas Feichtenschlager Landesgericht für Strafsachen Wien GZ 91Hv 19/18g

Wien (OTS/SK) „Im Namen der Republik

Durch die via OTS-Dienst der Austria Presse Agentur verbreitete Presseaussendung OTS0124 vom 26. Jänner 2018 mit dem Titel „Lindner:
FPÖ-Funktionär von Verbotsgesetz betroffen?“ und die darin aufgestellte Behauptung, Lukas Feichtenschlager, der Bundesparteiobmann des Rings Freiheitlicher Studenten Österreichs, habe an der Montanuniversität Leoben Flyer verteilt, die ein NS-Propagandabild von Wolfgang Willrich, einem überzeugten Nationalsozialisten, SS-Mitglied und Vertreter der nationalsozialistischen Rassenlehre, zeigen, wurde in einem Medium in Bezug auf Lukas Feichtenschlager der objektive Tatbestand der üblen Nachrede nach § 111 Absatz 1 und 2 StGB hergestellt. Der SPÖ-Parlamentsklub als Medieninhaber dieser Presseaussendung wurde wegen dieser Behauptung nach § 6 Absatz 1 MedienG zur Zahlung einer Entschädigung für die erlittene Unbill an Lukas Feichtenschlager sowie zu dieser Urteilsveröffentlichung verurteilt.
Landesgericht für Strafsachen Wien
Gerichtsabteilung 40, am 5. April 2018″

(Schluss)

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