TKG findet die Kopftuch – Entscheidung für die unmündige Kinder des VfGH als eine fatale Fehlentscheidung

Unüberlegt, unverständlich und absolut nicht durchdacht.

Wien (OTS) Die TKG nimmt das Urteil des VfGH mit Bedauern und absolutem Unverständnis, aber mit Respekt gegenüber dem Rechtsstaat zur Kenntnis und erhebt gegen die Argumente der Entscheidung massiven Einspruch.

Warum übersieht der Verfassungsgerichthof mit der Entscheidung der Aufhebung des Kopftuchverbotes völlig dass es sich bei den Betroffenen um minderjährige, unmündige Kinder (Personen zwischen 6 und 14 Jahren) es sich handelt?

VfGH Erkenntnis sagt: „Im Hinblick auf die Gesetzesmaterialien versteht der VfGH die Tatbestandsvoraussetzung „Verhüllung des Hauptes“ einschränkend als eine Form der Verhüllung nach islamischer Tradition, wie sie insbesondere durch den Hidschab erfolgt.

Mit Verlaub: Diese Erkenntnis beruht auf auf einer falschen Grundlage. Das Wort „Kopf-tuch“ selbst wird in diesen drei Koran-Versen nicht als Wort erwähnt.

Diese Entscheidung des VfGH darf auch nicht über das Faktum hinaus täuschen, dass mit diesem Urteil der Segregation und Ausgrenzung Vorschub geleistet wird und genau gegenteiliges bewirkt wird, nämlich Ausgrenzung statt Integration!

Es gib keine Religion, insbesondere auch im Islam, welches ein Kopftuch tragen für kleine Kinder als muss vorschreibt. Damit fällt das Argument des VfGH, weder unter die Religionsfreiheit, noch die Schule gründet unter anderem auf den Grundwerten der Offenheit und Toleranz (Art. 14 Abs. 5a B‑VG),noch weniger als Einschränkung der Religionsausübung, deswegen für uns diese Erkenntnis absolut unverständlich. .

Im Koran gibt es nur drei Verse, bezüglich „Kopf“, „Tuch“ und „Schleier“. Das Wort „Kopftuch“ selbst, wird in diesen drei Versen, jedoch gar nicht erwähnt und das verpflichtende Tragen( Kopftuch) schon gar nicht.

Das Kopftuch, welches laut VfGH „Herkunft und Tradition“ symbolisieren soll, trifft damit vollkommen leider ins Leere, weder in der Religion, noch in einer säkular, aufgeklärten Gesellschaft ist das Kopftuch für Kleinkinder, selbst in muslimischen Ländern, wie der Türkei, gesellschaftlich, religiös ( Koran) und rechtlich legitimiert. Umgekehrt gibt es im Europa der Gegenwart, noch der Vergangenheit eine Tradition des Kopftuchtrages für Kleinkinder.

Im heiligen Buch der Muslime, im Koran, sucht man das Wort Kopftuch ebenfalls vergeblich.Es existiert nicht.(siehe TKG Quelle-Aufklärung)

Der Koran besteht aus 114 Suren, die man auch Kapitel nennt. Jede Sure hat drei bis 300 Verse. Die Gesamtzahl der Verse im Koran belaufen sich auf 6263. In drei Versen findet sich zwar die Formulierung „den Körper bedecken“, (Sure 24 Vers 31 und 60, Sure 33 Vers 59) aber das Wort „Kopftuch“ selbst wird in diesen drei Koran-Versen, jedoch gar nicht erwähnt.

Da das Kopftuch im Koran nicht erwähnt wird, kann es auch nicht als ein religiöses Gebot, Tradition bzw. Herkunft interpretiert werden, schon gar nicht für Kleinkinder.

Es stellt sich die Frage, ob es sich beim islamischen Kopftuch, um ein religiöses Gebot handelt (dann müsste dieses allerdings im Koran stehen, steht aber nicht!) oder ob wir es viel mehr mit einem historisch gewachsenen, politisch-religiösen Phänomen zu Tun haben, welches sich auf den Einfluss politischer und kultureller, politisierter Glaube, reaktionärer, rückwärts orientierter Traditionen zurückführen lässt. Deswegen sind die Aussagen mit Verlaub von VfGH Präsident Herrn Christoph Grabenwarter: „Durch die Regelung (…) wird islamische Herkunft und Tradition als solche ausgegrenzt“ als äußerst bedenklich einzuordnen. Traditionen bestimmen das Leben vieler Vereine und vieler Familien, aber die Gesetze sollten sie nicht beeinflussen und schon gar nicht bestimmen.

Der VfGH behauptet in seiner Argumentation, dass sich Volksschulkinder nicht integrieren könnten, wenn sie kein Kopftuch tragen dürfen. Hier ist das Gegenteil der Fall, denn gerade jene Volksschulkinder werden von der Integration ausgeschlossen, wenn sie ihren Kopf verhüllen und dadurch zeigen müssen, dass sie nicht zur Gemeinschaft der anderen Schulkinder gehören.

Mit Verlaub und bei allem Respekt, gegenüber Entscheidungen eines Höchstgerichtes als einer der tragenden Säkularen einer funktionierenden Demokratie, wenn aber Strömungen, welche den Rechtsstaat, der Gleichstellung von Mann und Frau sowie der Aushöhlung des säkularen Rechtsstaates unter dem Deckmantel einer falsch interpretieren Religionsfreiheit Vorschub geleistet wird, dann ist Feuer am Dach.

Deswegen ist gerade für aufgeklärte Migranten in Österreich und insbesondere der Mehrheit der ÖsterreicherInnen, diese Rechtssprechung des VfGH unüberlegt, unverständlich und absolut nicht durchdacht. Eine derartige Rechtssprechung unterstützt nur die die Sichtweise einzelner reaktionärer Gruppen in Österreich. Auf jeden Fall nicht die Sichtweisen und Haltungen der progressiven (muslimischen) Stimmen aus Österreich.

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Türkische Kulturgemeinde in Österreich(TKG)
Dr. Melissa Günes
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