TIROLER TAGESZEITUNG, Leitartikel: „Über Doping lässt sich streiten“, von Florian Madl

Ausgabe vom Dienstag, 4. Februar 2020

Innsbruck (OTS) Früher wurde Doping bagatellisiert, mittlerweile werden Überführte kriminalisiert und als Betrüger abgestempelt: Der Prozess um Ex-Radprofi Stefan Denifl wirft Fragen zum Umgang mit Sportlern auf, die vom rechten Weg abkamen.

Die Opfer-Täter-Umkehr – eine beliebte Strategie, wenn sich gedopte Sportler zu verteidigen suchen. Zunächst wird dabei auf das „Brot und Spiele“-Prinzip, also die Rolle der Öffentlichkeit, angespielt. Die habe sich ja an den Erfolgen des Sportlers erfreut. Es folgt das „Warum gerade ich?“-Syndrom, handelt es sich beim Doping doch vermeintlich um eine Bagatell-Handlung, kein Kriminaldelikt à la Raub oder Einbruch.
Schließlich wird das „Machen eh alle“-Modell bemüht – so auch gestern im Betrugsprozess rund um Stefan Denifl:
90 Prozent der Profiradsportler würden sich (wissenschaftlichen?) Studien zufolge unerlaubter Methoden zur Leistungssteigerung bedienen.
Der Entschuldigungs-Reigen führt weiter durch alle Ecken des Gesellschaftslebens. Motto: „Bei Managern in der Wirtschaft, die zu Aufputschmitteln greifen, sagt keiner was.“ Und dann die „Andere Länder, andere Sitten“-Strategie: In Frank­reich oder Spanien würde man das juristisch anders handhaben. Das stimmt, sofern es ausschließlich um Doping geht, nicht allerdings um das Betrugsdelikt an sich. Denn seit die österreichische Gesetzgebung unerlaubte Leistungssteigerung damit in Zusammenhang brachte, seit der Aufklärungswelle im Jahr 2009 also, ist die Situation eine unmissverständliche.
Keine Frage – der wegen Dopingmissbrauch belangte Sportler wird allein durch seine Präsenz im Gerichtssaal in das Eck der Kriminalisierung gerückt. Und es stellt sich anlässlich der jüngsten Dopingprozess-Welle durchaus die Frage, ob hier nicht mit Kanonen auf Spatzen geschossen wird; ob die heimische Strafgerichtsbarkeit für Verstöße in Ländern, wo Sportbetrug nicht normiert ist, überhaupt zuständig ist; und ob sich, wie der Verteidiger im Fall Stefan Denifl zurecht meinte, der betroffene Dienstgeber überhaupt als Geschädigter wähnt. Denn in vielen Vertragswerken ist lediglich von Kündigungen die Rede, die im Fall positiver Tests ausgesprochen werden (können!). So verzichteten bislang die meisten Geldgeber, Ausstatter und Veranstalter darauf, gedopte Sportler nachträglich zu belangen. Wohl auch deshalb, weil bei erbrachter Leistung (Wettkampfteilnahme) der juristische Aufwand nicht absehbar erscheint.
Über die Schärfe des Gesetzes lässt sich streiten, über die Rolle des Sportlers allerdings nicht. Der kann nicht zu Dopingmitteln greifen und sich im Anschluss als Opfer inszenieren.

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