Richtigkeit der Dokumentation von Abstimmungen liegt in der Verantwortung der Organisationen

Nach Bekanntmachung von Neuwal und Addendum,die Abstimmungen im NR zu dokumentieren,weist die Parlamentsdirektion auf Geschäftsordnung hin

Wien (PK) Die Geschäftsordnung des Parlaments sieht nicht vor, dass die Parlamentsdirektion das Abstimmungsverhalten im Nationalrat in jedem Fall dokumentiert. Eine Abstimmung wird nur dann dokumentiert, wenn laut § 66 der Geschäftsordnung eine namentliche Abstimmung stattfindet. Diese wird auf Verlangen von 20 Abgeordneten durchgeführt.

Es gibt keine Regelung in der Geschäftsordnung, die es anderen verbietet, das Abstimmungsverhalten zu dokumentieren. Die Parlamentsdirektion weist jedoch darauf hin, dass für die Richtigkeit der Dokumentation ausschließlich die durchführende Organisation verantwortlich ist. Richtigkeit bzw. Vollständigkeit liegen nicht im Verantwortungsbereich der Parlamentsdirektion.

Für das sanierte Parlamentsgebäude werden bereits die technischen Vorkehrungen für elektronische Abstimmungen geplant bzw. geschaffen. Ob diese Form der Abstimmung dann tatsächlich Anwendung findet, wird erst nach einer erfolgten politischen Diskussion und einer anschließenden politischen Entscheidung feststehen.

Infos zu § 66 Geschäftsordnung:
https://www.parlament.gv.at/PERK/RGES/GOGNR/gog09_P53-68.shtml#P65
(Schluss) red

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