Renner: Achtung beim Gutscheinkauf in der Weihnachtszeit!

Gutscheine standen 2016 erstmals an der Spitze der Weihnachtsgeschenke

St. Pölten, (OTS) - Gutscheine gelten als beliebtes Geschenk in der Weihnachtszeit, weil sich die Beschenkten auf diese Art selbst entscheiden können, was sie als Geschenk einlösen oder zu welchem Zeitpunkt sie es genießen wollen. Zwar machen Gutscheine einiges leichter, aber auch sie können Tücken haben. „Gutscheine schafften es 2016 erstmals unangefochten an die Spitze der Weihnachtspräsente. Trotzdem sind viele Konsumentinnen und Konsumenten verunsichert, wenn es um die Laufzeit oder das verspätete Einlösen der Gutscheine geht“, betont NÖ Konsumentenschutzreferentin LHStv. Mag. Karin Renner anlässlich des morgigen ersten Einkaufssamstags.

Grundsätzlich ist beim weihnachtlichen Einkaufsbummel im Hinterkopf zu behalten, dass sich die Gültigkeit auf 30 Jahre beläuft, wenn auf dem Gutschein kein Datum angegeben ist. Eine zeitliche Befristung ist zumeist zulässig, doch können zu kurze Befristungen im Einzelfall gröblich benachteiligend für die Kundin oder den Kunden und sachlich nicht gerechtfertigt sein. Ist die Gültigkeitsdauer des Gutscheins abgelaufen, sollte dennoch auf dem Kulanzwege versucht werden, mit dem Unternehmen eine Einigung zu erzielen. In den meisten Fällen zeigen Unternehmen Verständnis für ihre Kundinnen und Kunden. „Achtung, bei Werbegutscheinen hingegen gelten diese Regelungen nicht. Sie verfallen nach Ablauf der angegebenen, meist kurzen Frist“, macht Renner aufmerksam.

Wichtig ist noch zu wissen, dass es kein Recht auf Bargeld gibt, wenn sich am Gutschein etwa ein Restbetrag findet. Wird dagegen bei häuslichen Arbeiten ein alter Gutschein gefunden, der noch einen Schillingbetrag aufweist und noch Gültigkeit besitzt, ist der Umrechnungsbetrag in Euro als Gutscheinwert für den Aussteller verbindlich. „Auf jeden Fall sollte schon beim Gutscheinkauf ein mögliches Umtauschrecht für das einzulösende Produkt vereinbart werden“, so Renner.
Schluss (ha)

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