Pflegeskandal: Gesundheitsministerium informiert zuständige Behörden über Rechtslage

„Vorläufiges Berufsverbot“ schon jetzt per Mandatsbescheid möglich – Staatsanwaltschaften sollen Informationspflicht gegenüber zuständigen Behörden bekommen

Wien (OTS) Ein Pflegeskandal wie jener in Kirchstetten darf unter keinen Umständen passieren, er darf sich aber schon gar nicht wiederholen und es muss oberste Priorität haben, das sicherzustellen. Das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen wird daher ein Informationsschreiben an die Länder richten, das die bestehenden berufsrechtlichen Regelungen erneut klarstellt. Denn im Fall Kirchstetten wurden die bestehenden gesetzlichen Möglichkeiten, die den berufsrechtlichen Umgang mit Pflegekräften regeln, gegen die aufgrund berufsrelevanter Sachverhalte ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren läuft, möglicherweise nicht ausreichend ausgeschöpft.

„Vorläufiges Berufsverbot“ schon jetzt per Mandatsbescheid möglich

Die Vorwürfe gegen die PflegerInnen waren bereits seit Herbst 2016 durch die mediale Berichterstattung bekannt. Die in diesem Fall zuständige Bezirksverwaltungsbehörde in Niederösterreich hätte daher von Amts wegen tätig werden müssen. „Die geltenden Berufsgesetze sowie das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz hätten nicht nur die Möglichkeit geboten, die Berufsberechtigung zu entziehen. Per Mandatsbescheid hätte den Beschuldigten wegen Gefahr in Verzug mit sofortiger Wirkung die Berufsausübung untersagt werden können“, so der zuständige Sektionschef im Gesundheitsministerium, Dr. Gerhard Aigner. Das sei laut Gesundheits- und Krankenpflegegesetz etwa dann der Fall, wenn die für die Berufsausübung erforderliche Vertrauenswürdigkeit nicht gegeben ist. Gemäß § 39 Abs. 2 AVG hat die zuständige Behörde in solchen Fällen vom Amts wegen vorzugehen, wenn sie von den auslösenden Umständen Kenntnis erlangt, dies kann beispielsweise durch Beschwerden, Medienberichte etc. erfolgen.

So hat etwa das BMGF als für die Vollziehung des Psychotherapiegesetzes und des Psychologengesetzes zuständige Behörde in der Vergangenheit immer wieder Berufsberechtigungen per Mandatsbescheid entzogen, wenn Gefahr in Verzug im Hinblick auf den Schutz des Wohls und der Gesundheit von PatientInnen bestand. Im Ergebnis entspricht ein solches Vorgehen den Regelungen über die vorläufige Untersagung der Berufsberechtigung im Ärzte-, Zahnärzte- und Hebammenrecht. Auf die aktuelle Rechtslage und die entsprechenden Möglichkeiten bzw. Verpflichtungen weist das Gesundheitsministerium in seinem Schreiben an die Länder daher erneut hin.

Informationspflicht für Staatsanwaltschaften an zuständige Behörden

Aber auch in Fällen, von denen etwa nicht in den Medien berichtet wird, sollen die Behörden tätig werden können. Die aktuelle Debatte im Nationalrat, wonach Staatsanwaltschaften die für die Berufsberechtigung zuständigen Behörden künftig über Strafverfahren und laufende Ermittlungen in Kenntnis setzen müssen, wird daher begrüßt.

Auch der Vorschlag des Fonds Soziales Wien nach einem Treffen mit über 40 Pflegeeinrichtungen, dafür eine Regelung in der Strafprozessordnung zu verankern, erscheint nach Ansicht des Sektionschefs Dr. Aigner sinnvoll. Damit würde die Regelung nämlich auch etwa für die landesgesetzlich geregelten Sozialbetreuungsberufe wie etwa Heimhilfen gelten können – andernfalls wäre man in diesen Fällen auf die Umsetzung in neun Landesgesetzen angewiesen, um eine Informationspflicht der Staatsanwaltschaften sicherzustellen. (Schluss)

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Bundesministerium für Gesundheit und Frauen
MMag.a Kathrin Liener
Pressesprecherin
+43/1/71100-644511
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