OGH gibt VKI gegen Bank Austria Recht

Eine Zinsuntergrenze im Kreditvertrag ist ohne eine Obergrenze gesetzwidrig

Wien (OTS) Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Unicredit Bank Austria AG geklagt, weil die Kreditverträge von 2016 mit variablem Zinssatz zwar eine Zinsuntergrenze in Höhe des vereinbarten Aufschlages enthalten, aber keine Zinsobergrenze. Der Oberste Gerichtshof (OGH) gibt dem VKI nun Recht. Das Urteil ist damit rechtskräftig. Für die betroffenen Konsumentinnen und Konsumenten stellt der VKI einen Musterbrief für die Zurückforderung der zu viel verrechneten Zinsen zur Verfügung.

In Kreditverträgen mit variablem Zinssatz wird in der Regel ein Indikator (z. B. Euribor) mit einem fixen Aufschlag vereinbart. Ändert sich der Indikator, so ändert sich auch – etwas zeitversetzt – der vereinbarte Kreditzinssatz. Da diese Indikatoren in der jüngeren Vergangenheit unter null Prozent gefallen sind, wollte die Bank Austria verhindern, dass sie vom Kreditnehmer weniger als den Aufschlag bekommt. So sah die Bank in Kreditverträgen von 2016 vor, dass als Untergrenze dieser festgelegte Aufschlag gilt, der Kunde also immer Zinsen mindestens in Aufschlagshöhe zahlen muss. Sollte also der vereinbarte Indikator negativ werden, würde weiterhin der Aufschlag in voller Höhe verrechnet. Als Beispiel: Wurde ein Aufschlag in der Höhe von 1 Prozent vereinbart und liegt der Euribor nun bei -0,3 Prozent, soll der Kunde nach der Bank-Klausel Zinsen in der Höhe des gesamten Aufschlags von 1 Prozent zahlen – und nicht 0,7 Prozent, wie es ohne festgesetzte Untergrenze der Fall wäre. Eine Zinsobergrenze für die Kunden fand sich hingegen nicht in den Kreditverträgen.

Wegen des Fehlens der Obergrenze klagte der VKI. Der OGH bestätigte die Rechtsansicht des VKI, dass eine solche vertragliche Vereinbarung dem verbraucherrechtlichen Zweiseitigkeitsgebot widerspricht. Es könne nicht sein, dass die Konsumenten von unter null fallenden Zinsen nicht profitieren, aber sehr wohl das Risiko von unbegrenzt steigenden Zinsen tragen müssen.

Die Bank Austria argumentierte, eine Untergrenze ohne Obergrenze wäre aus ökonomischen Erwägungen gerechtfertigt. Aber bereits das Oberlandesgericht Wien als Unterinstanz hatte dazu festgestellt, dass aus wirtschaftlichen Gründen nicht auf das Erfordernis der Zweiseitigkeit verzichtet werden könnte. Der OGH bestätigt nun, dass ökonomische Aspekte bei der zwingenden Vorgabe der Zweiseitigkeit keine Rolle spielen; auch drohende wirtschaftliche Schwierigkeiten rechtfertigen nicht eine einseitige Zins-Begrenzung zugunsten der Bank.

„Der Unterschied zu den jüngst ergangenen Urteilen zu dieser Thematik besteht darin, dass hier bereits im Vertrag selbst eine Zinsuntergrenze vereinbart war, während bei den anderen Fällen die Banken nachträglich und einseitig diese Untergrenze eingezogen hatten. Der OGH sagt nun deutlich, dass bei Verbrauchergeschäften auch eine solche Klausel im Vertrag selbst unzulässig ist. Die Klausel fällt daher zur Gänze weg. KonsumentInnen, die in der Vergangenheit zu viel Zinsen gezahlt haben, haben einen Rückzahlungsanspruch“, sagt Beate Gelbmann, Leiterin der Abteilung Klagen im VKI. „Auch der immer wieder von der Bankenbranche vorgebrachten Rechtfertigung wegen wirtschaftlicher Notwendigkeit hat der OGH eine eindeutige Abfuhr erteilt.“

Der VKI stellt daher einen Musterbrief für die Zurückforderung dieser zu viel verrechneten Zinsen zur Verfügung. 

Service: Das Urteil im Volltext und den Musterbrief gibt es auf www.verbraucherrecht.at.

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