Offener Brief von Madeleine Petrovic: Euthanasie gesunder Tiere – Ein Verstoß gegen das Gesetz

WTV-Präsidentin Madeleine Petrovic: Burgenländisches Landessicherheitsgesetz widerspricht dem Staatsziel Tierschutz und ist verfassungswidrig.

Vösendorf (OTS) Madeleine Petrovic, Präsidentin des Wiener Tierschutzvereins, reagiert in einem offenen Brief auf die Ausführungen des burgenländischen FP-Abgeordneten Geza Molnar zum burgenländischen Landessicherheitsgesetz, welches eine Euthanasie gesunder Tiere vorsieht: 

Sehr geehrter Herr Landtagsabgeordneter Molnar,

ich nehme Bezug auf Ihre Reaktion auf unseren Brief zum Thema Euthanasie gesunder Tiere im burgenländischen LandessicherheitsG.

Ihre angeführten Szenarien „Killer Hund“ und „Giftspinnen“ als Privatabnahmen stellen nur Extrembeispiele dar. Nach dem Entwurf des burgenländischen Sicherheitsgesetzes ist es sehr wohl möglich GESUNDE TIERE, auch Fundtiere zum Beispiel, nur aus dem Grund zu euthanasieren, weil keine unentgeltliche Unterkunft für diese gefunden werden kann. Ich empfehle Ihnen den vorgesehenen Gesetzeswortlaut auch exakt durchzulesen!

Ist der Mangel an unentgeltlichen Verwahrungsplätzen ein vernünftiger Grund im Sinne des § 6 TSchG? Wohl nicht!

Entgeltlich Plätze – und zwar zu einer moderaten Pauschale – gibt es genügend. Es geht in Wahrheit um Einsparungen durch Tötung, was unserer Überzeugung nach NICHT verfassungs- und rechtskonform ist. Letztlich werden Tierschutzvereine bzw. tierfreundliche Menschen de facto erpresst, kostenlos Betreuung zu übernehmen, wenn sie ein Tier retten wollen. Das ist in keinem anderen Bereich so!

Nur im Tierschutz gehen die Öffentlichen Hände davon aus, dass sich immer ehrenamtlich tätige IdealistInnen finden, die mit ihren Tieren von der Luft leben können. Das Land soll doch einmal versuchen, jemanden zu finden, der ehrenamtlich die Straßen repariert, den Müll entsorgt oder die Kanäle wartet.

Der Bundesverfassungsgesetzgeber hat in der Kompetenzverteilung (Artikel 11 Abs 1 Ziffer 8) bestimmt, dass der Bundesgesetzgeber zur Regelung der Sachmaterie „Tierschutz“ zuständig ist.

Widerspricht das LandesG dem TSchG als BundesG, dann ist das einfache Landesgesetz bundesverfassungswidrig, nämlich kompetenzwidrig!

Hier liegt ein Verstoß gegen das BUNDES TierschutzG schon aus folgenden Gründen vor:  

• Die allgemeinen Bestimmungen des TSchG über das Tötungsverbot (§ 6 Abs. 1 TSchG) gelten auch für Tiere, die auf Grund einer Abnahme oder als Fundtiere untergebracht werden müssen. Gemäß § 6 Abs. 1 TSchG ist es verboten, ein Tier ohne „vernünftigen Grund“ zu töten.

• Nach § 30 Abs 2 iVm § 2 TSchG sind die vom Land und vom Verwahrer zu erbringenden Leistungen und das dafür zu entrichtende Entgelt vertraglich zu regeln. Daher ist auch die Festsetzung der Unentgeltlichkeit einer Unterbringungsmöglichkeit verfassungswidrig.

Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass der neue § 27 (4) burgl. LandessicherheitsG ebenso dem Staatsziel Tierschutz widerspricht und daher auch aus diesem Grund verfassungswidrig ist. Die Staatszielbestimmung Tierschutz enthält – wie Staatszielbestimmungen allgemein – eine verfassungsrechtliche Wertentscheidung, die von der Politik bei der Gesetzgebung und von den Verwaltungsbehörden und Gerichten bei der Auslegung und Anwendung des geltenden Rechts zu beachten ist!

Ich empfehle die Lektüre von §1042 ABGB. Die Länder haben für die Unterbringung von beschlagnahmten Tieren/ Fundtieren etc. zu zahlen! WEIL Tierschutz eben eine öffentliche Aufgabe ist!

In § 1042 ABGB steht: Wer für einen Andern einen Aufwand macht, den dieser nach dem Gesetze selbst hätte machen müssen, hat das Recht, den Ersatz zu fordern.

Es ist also demnach vollkommen legitim, wenn Tierschutzvereine oder Private, die Fundtiere oder beschlagnahmte Tiere übernehmen den Ersatz des Aufwand vom Land einfordern. Denn das ist – als Land – Ihre öffentliche Aufgabe!

Laut § 2 TSchG besteht Ihre VERPFLICHTUNG zur Förderung des Tierschutzes:

§ 2. Bund, Länder und Gemeinden sind verpflichtet, das Verständnis der Öffentlichkeit und insbesondere der Jugend für den Tierschutz zu wecken und zu vertiefen und haben nach Maßgabe budgetärer Möglichkeiten tierfreundliche Haltungssysteme, wissenschaftliche Tierschutzforschung sowie Anliegen des Tierschutzes zu fördern.

Zu solchen Anliegen gehören natürlich auch Unterkünfte für Tiere UND besteht auch hier eine gesetzliche Verpflichtung nach § 30 TSchG:

Entlaufene, ausgesetzte, zurückgelassene sowie von der Behörde beschlagnahmte oder abgenommene Tiere:

§ 30. (1) Die Behörde hat – soweit eine Übergabe an den Halter nicht in Betracht kommt – Vorsorge zu treffen, dass entlaufene, ausgesetzte, zurückgelassene sowie von der Behörde beschlagnahmte oder abgenommene Tiere an Personen, Institutionen und Vereinigungen übergeben werden, die eine Tierhaltung im Sinne dieses Bundesgesetzes gewährleisten können. Diese Personen, Vereinigungen oder Institutionen (im Folgenden: Verwahrer) haben die Pflichten eines Halters.

(2) Die vom Land und vom Verwahrer zu erbringenden Leistungen und das dafür zu entrichtende Entgelt sind vertraglich zu regeln.

Ich fordere daher die Abgeordneten des burgenländischen Landtags auf, gegen den Entwurf des § 27 (4) burgl. LandessicherheitsG zu stimmen.

Mit freundlichen Grüßen

MMag.a Dr.in Madeleine Petrovic

Präsidentin des Wiener Tierschutzverein

Rückfragen & Kontakt:

Mag. (FH) Oliver Bayer, Pressesprecher
Wiener Tierschutzverein
Triester Straße 8, 2331 Vösendorf
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Telefon: 01/699 24 50 – 16
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