Novelle zum Covid-19-Maßnahmengesetz und zum Epidemiegesetz zur Begutachtung vorgelegt

Neue Möglichkeiten zur besseren Kontrolle von Mutationen und für verstärkte Schutzmaßnahmen

Wien (OTS) Covid-19 hat uns gezeigt, wie schnell und unerwartet wir mit neuartigen Pandemien und mit Dynamiken durch neue Mutationen konfrontiert sein können. Gerade im Augenblick bewirken die Virusvarianten starke Verschärfungen des Infektionsgeschehens. Daher braucht es in einigen Bereichen zusätzliche Möglichkeiten für Schutzmaßnahmen, um die Infektionslage besser kontrollieren und beschränken zu können. Gerade hier heißt es schnell, effizient und gezielt zu handeln, um das Infektionsgeschehen bestmöglich kontrollieren zu können. Um zukünftig in einigen Teilbereichen noch besser gerüstet zu sein, hat das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) heute eine Gesetzesnovelle zur Begutachtung vorgelegt. Bei den vorgelegten angestrebten Neuerungen handelt es sich um Änderungen im Covid-19-Maßnahmengesetz (Covid-19-MG) und im Epidemiegesetz 1950 (EpiG).

Die wichtigsten Punkte der Novelle im Überblick:

Covid-19-Maßnahmengesetz

  • Künftig soll im Rahmen der Berufsgruppentestung eine Testpflicht für einzelne Berufsgruppen mit besonders häufigem Kundenkontakt erlassen werden können. So sollen künftig etwa bei LeherInnen oder Personen im Parteienverkehr verpflichtende Testungen vorgesehen werden können (wie dies derzeit etwa auch schon bei den SchülerInnen der Fall ist). Bisher sah das Gesetz eine Wahl zwischen Testung und dem Tragen einer FFP2-Maske in der Arbeit vor.
  • Um künftig rascher und zielgerichteter vorgehen zu können, sollen weniger umfangreichere Ausgangsregelungen, z.B. die nächtliche Ausgangsbeschränkung ohne ganztägige Beschränkungen, bereits dann möglich sein, wenn die Kontaktnachverfolgung auf Grund der unkontrollierten Virusverbreitung nicht mehr aufrechterhalten werden kann und damit eine nicht mehr kontrollierbare Ausbreitung des Virus eintritt.

Epidemiegesetz

  • Die Regelung zum „Zusammenströmen von Menschen“ soll nun konkretisiert werden. Es wird explizit eine Mindestanzahl von vier Personen festgelegt. Dies wurde von RechtsexpertInnen empfohlen, da die geltende, wenig konkrete Rechtslage in diesem Punkt Unklarheiten verursacht hat. So wie die bestehende Regelung auch, soll die künftige auf alle Orte von Zusammenkünften anwendbar sein und erfasst damit sowohl öffentliche als auch private Orte. Kontrollen im privaten Wohnbereich schließt das Gesetz weiterhin explizit aus.
  • Die Möglichkeit von Verkehrsbeschränkungen im Inland und gegenüber dem Ausland sollen präzisiert werden. Dadurch wird klargestellt, dass auch das Verlassen von Epidemiegebieten an eine Testpflicht geknüpft aber auch generell untersagt werden kann (Ausreisetestungen bzw. Quarantäne).
  • Um eine verlässliche und korrekte Prüfung aller Entschädigungsanträge laut Epidemiegesetz ermöglichen zu können, soll die Frist für die Bearbeitung durch die Bundesländer künftig von 6 auf 12 Monate ausgedehnt werden.

Nach Vorlage der Gesetzesnovelle mit dem heutigen Tag, läuft das Begutachtungsverfahren bis zum 9. März 2021, 12:00 Uhr. Alle Rückmeldungen, die in diesem Zeitraum eingehen, werden für das weitere Gesetzgebungsverfahren herangezogen. Am 18. März soll die Novelle dann im Gesundheitsausschuss des Nationalrates behandelt werden.

Rückfragen & Kontakt:

Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK)
Dipl.-Ing. Daniel Böhm
Pressereferent
+43 1 711 00-862479
pressesprecher@sozialministerium.at
www.sozialministerium.at



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