Moosbrugger: Praxisnahe Arbeitszeitregelung in Land- und Forstwirtschaft notwendig

LK Österreich begrüßt Novelle des Landarbeitsgesetzes

Wien (OTS) „In Zukunft wird es möglich sein, durch Kollektivvertrag flexiblere und praxisnahe Regelungen für Sonntags- und Nachtarbeit zu vereinbaren. Dies wird unter anderem Buschenschankbetrieben zugutekommen, für die eine eigene Regelung der gesetzlich vorgesehenen Sonntags- und Nachtarbeitszuschläge durch kollektivvertragliche Vereinbarung zulässig sein wird. Die Einhaltung der wöchentlichen Ruhezeit trotz Sonntagsarbeit stellt das Gesetz durch eine verpflichtende 35-stündige wöchentliche Ruhezeit sicher. Es wird dabei auf die speziellen Bedürfnisse der Land- und Forstwirtschaft, wie etwa im Bereich der Almbewirtschaftung, Rücksicht genommen“, erklärte LK Österreich-Präsident Josef Moosbrugger zum Beschluss der Novelle des Landarbeitsgesetzes im Sozialausschuss des Parlaments.

Die Gesetzesnovelle soll das Landarbeitsrecht modernisieren und die Arbeitszeitregelungen an neue Strukturen und geänderte Produktionsanforderungen in der Land- und Forstwirtschaft anpassen. „Die Novelle bringt auch eine Reihe von administrativen Erleichterungen. Mitarbeiter in Leitungsfunktion werden von der Pflicht zur Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen ausgenommen. Zudem gibt es für Dienstnehmer eine Vereinfachung der Arbeitszeitaufzeichnungen durch Erhebung der Stundensummen, wenn sie die Lage ihrer Arbeitszeit oder ihren Arbeitsort weitgehend selbst bestimmen können“, so Moosbrugger.

Bei Arbeitsspitzen Flexibilisierung möglich

Im Sozialausschuss des Parlaments wurden im Zuge der Landarbeitsgesetzesnovelle auch Teile der Novelle des Arbeitszeitgesetzes und des Arbeitsruhegesetzes für die Land- und Forstwirtschaft nachvollzogen. „Dies bedeutet, dass in Zeiten der Arbeitsspitzen in der Land- und Forstwirtschaft, wie etwa bei Erntezeiten, künftig Arbeitszeiten von bis zu 12 Stunden täglich und 60 Stunden wöchentlich erlaubt sind. In einem Zeitraum von vier Monaten dürfen durchschnittlich aber nicht mehr als 48 Stunden wöchentlich gearbeitet werden. Durch diese Regelung können Betriebe ihre Arbeitsspitzen besser abdecken, und die Arbeitnehmer werden bei erhöhten Arbeitszeiten vom 50%igen Überstundenzuschlag profitieren“, begrüßte der LKÖ-Präsident die Gesetzesänderungen.

Internatskosten für Lehrlinge übernimmt Arbeitgeber 

„Über mehr Geld können sich Lehrlinge in der Land- und Forstwirtschaft freuen. Diese erhalten wie auch die Lehrlinge in der gewerblichen Wirtschaft die Internatskosten vom Arbeitgeber ersetzt. Für die Lehrbetriebe gibt es einen Kostenersatz, der bei der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu beantragen ist“, so Moosbrugger. (Schluss)

Rückfragen & Kontakt:

Landwirtschaftskammer Österreich
Dr. Josef Siffert
Schauflergasse 6, 1015 Wien
Tel.-Nr.: +43/1/53441-8521
E-Mail: j.siffert@lk-oe.at
www.lko.at

[ad_2]

Quelle

OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER
INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS. www.ots.at

(C) Copyright APA-OTS Originaltext-Service GmbH und der jeweilige Aussender.