Maklerprovision nicht nur vom Vermieter

Ein Wahlkampfthema aus Sicht des ÖVI

Wien (OTS) Mit großer Verwunderung hat die Immobilienbranche die jüngste Forderung der Österreichischen Volkspartei zur Kenntnis genommen, dass nur noch der Vermieter für die Bezahlung der Maklerprovision zuständig sein soll. „Dass es diesbezüglich nun parteienübergreifenden Konsens zu geben scheint, ist wohl nur dem beginnenden Intensivwahlkampf und dem Verteilen von vermeintlichen Wahlzuckerln geschuldet,“ resümiert Georg Flödl, Präsident des Österreichischen Verbandes der Immobilienwirtschaft, ÖVI.“Der ÖVI wehrt sich vehement gegen die überfallsartige Abschaffung des Doppelmaklerprinzips bei der Vermietung,“ so Flödl weiter.

Die bisher über die Medien kommunizierten Schlagworte lassen nicht erkennen, welche konkreten Regelungen jetzt angedacht sind, im Gegenteil. Zu erwarten ist, dass bei der letzten Nationalratssitzung vor den kommenden Wahlen ein eilig entworfener Textentwurf als Initiativantrag eingebracht wird, der von Wahlkampfmanagern und nicht von kundigen Juristen geschrieben ist, so der Maklerrechtsexperte und ÖVI Geschäftsführer Anton Holzapfel.

Deutschland als zweifelhaftes Vorbild

In der seit Jahren geführten Diskussion wird immer wieder Deutschland als großes Vorbild herangezogen. Man hätte dort erfolgreich schon 2015 das sogenannte Bestellerprinzip eingeführt, das de facto eine Honorarvereinbarung nur mit dem Vermieter als Auftraggeber ermöglicht. Studien aus jüngster Zeit zeigen genau auf, welch negativen Effekt dieser gesetzgeberische Eingriff hatte, so Anton Holzapfel, ÖVI Geschäftsführer. Das für den Kunden transparente Angebot an Mietwohnungen ist um ein Drittel zurückgegangen. Viele Maklerunternehmen haben sich aus dem Tätigkeitsfeld zurückgezogen. Die Vergabe von Wohnungen erfolgt oftmals durch den Eigentümer derart, dass dieser über den bisherigen Mieter einen Nachfolger suchen lässt. Das Institut F+B hat erhoben, dass im Vergleich zu 2015 (1,5 Mio) heute um mehr als Drittel weniger Immobilieninserate auf deutschen Internetportalen verfügbar sind, nämlich 900.000.

Neben der deutlichen Angebotsverknappung und der mangelnden Transparenz für Kunden ist aber auch die prognostizierte Preissenkung für den Kunden nicht eingetreten. Selbstverständlich trachten die deutschen Vermieter danach, zusätzliche Vermarktungskosten in die Miete einzupreisen, was angesichts der Markt- und Gesetzeslage in den begehrten deutschen Ballungszentren offensichtlich kein Problem ist. Anders ist dies in Österreich: Bei der Berechnung des Richtwertmietzinses dürfen Vermarktungskosten bislang nicht berücksichtigt werden – im Gegensatz zur Berechnung der Kostenmiete bei den Gemeinnützigen Wohnbauträgern.

Wenn schon der Blick nach Deutschland, dann sollten die politischen Entscheidungsträger hierzulande auch die jüngste Entwicklung dort verfolgen. Vergangenes Wochenende hat der dt. Koalitionsausschuss der lang diskutierten Einführung des Bestellerprinzips im Kauf eine Absage erteilt. Das Prinzip des Doppelmaklers bleibt unangetastet, es wird aber eine verpflichtende Provisionsteilung geben.

Das österreichische Mietrecht – ein Recht der Wissenden

Gerade bei Immobiliengeschäften von Privat an Privat ohne Beiziehung eines Profis kommt es oft zu einem bösen Erwachen, weil sich Monate später herausstellt, dass die gesetzlichen Rahmenbedingungen nicht ausreichend berücksichtigt wurden. Der Makler informiert über die komplexen mietrechtlichen Besonderheiten, von der Abklärung des Anwendungsbereiches bis hin zu Miethöhe und Betriebskosten. Das Mietrecht schützt mittlerweile nur noch den Wissenden.

Wenn der österreichische Gesetzgeber das Bestellerprinzip einführen möchte, verzichtet er gerade bei der Vermietung durch Privatpersonen auf die Informations- und Aufklärungspflichten, die ein Immobilienmakler zu leisten hat.

Der Mehrwert des Immobilienmaklers

Der Makler als Vermittler und neutraler Dritter bietet für beide Seiten fachliche Expertise. Oftmals sind es seine Vermittlungsbemühungen, die eine Einigung von divergierenden Interessen erst ermöglicht. Er unterstützt bei der Übergabe/Übernahme der Wohnung, hat im Vorfeld erkennbare Vor- und Nachteile des Objekts sorgfältig recherchiert und seine Beratung bei den Vertragsverhandlungen eingebracht. „Letztendlich haftet der Immobilienmakler auch für seine Beratungsleistung und hat eine gewerberechtlich verpflichtende Vermögensschadenhaftpflicht für diese Fälle abgeschlossen“, so Sandra Bauernfeind, ÖVI Maklersprecherin.

Lösungen im Dialog mit der Branche

All diese Leistungen des Maklers im Interesse des Mieters sind in Zukunft in Frage gestellt, wenn ohne ausreichende parlamentarische Beratung drei Tage vor der Wahl einschneidende Veränderungen für eine ganze Branche eingeführt werden. Dass es sich bei den von der SPÖ sicher zu hoch geschätzten 900 Mio Maklergebühren in den vergangenen 10 Jahren nicht um Gewinn, sondern Umsatz handelt, sollte zur Vermeidung eines polemischen Diskurses auch erwähnt werden. Dahinter stehen tausende Arbeitsplätze und Unternehmen, die für ein maßgebliches Steueraufkommen sorgen.

Die Branchenvertreter sind sicherlich für einen konstruktiven Dialog offen, so Georg Flödl abschließend. Der ÖVI appelliert aber dringend an alle politischen Entscheider, Transparenz, Angebotsvielfalt und Rechtssicherheit nicht einem wahlkampftaktischen Kalkül zu opfern.

Rückfragen & Kontakt:

Österreichischer Verband der Immobilienwirtschaft
MMag. Anton Holzapfel
Favoritenstraße 24/11, 1040 Wien
T: 01 505 48 75
E: a.holzapfel@ovi.at
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