Lösungen für kleine, seriöse Vereine sind im Sinne des Tierwohls

FP-Guggenbichler: Tierschutzgesetzesnovelle muss umgehend repariert werden

Wien (OTS) Die nun in Kraft getretene Tierschutzgesetzesnovelle muss umgehend repariert und angepasst werden, ist der Umweltsprecher der Wiener FPÖ, LAbg. Udo Guggenbichler sicher. Es ist einerseits natürlich lobenswert, dass man dem illegalen Welpenhandel den Kampf ansagt, allerdings darf das nicht auf Kosten seriös arbeitender, ehrenamtlicher Vereine gehen. Hier muss das Gesetz umgehend angepasst werden.  

Folgende Ideen sollten diesbezüglich durchdacht und evaluiert werden, damit Tiere, die aus diversen Gründen von ihren Haltern abgegeben werden, auch weiterhin eine Chance auf ein Leben in Familien haben. Kommt das Tier nachweislich aus Österreich, soll es hier auch weitervermittelt werden dürfen. Eine strenge Kontrolle durch die Behörden und Beweispflicht für den Tiervermittler müsste unbedingte Voraussetzung sein. 

Des Weiteren hält es Guggenbichler durchaus für sinnvoll, dass Tierschutzvereine, die Tierschutz vor Ort im jeweiligen Land betreiben, dies auch weiterhin machen dürfen. Gleichzeitgig soll die Einfuhr der Tiere nach Österreich nur nach vorheriger Meldung beim zuständigen Magistrat und der Überprüfung durch den Amtstierarzt gestattet werden. Damit kann vor allem dem problematischen, illegalen Welpenhandel aus dem Osten ein Riegel vorgeschoben werden. Um Inserate künftig besser kontrollieren zu können, sollte lediglich auf der eigenen Vereinsseite oder via Socialmedia-Plattformen inseriert werden können. Damit lässt sich durch rasches Nachfragen die Legalität schneller nachweisen. Zuwiderhandeln muss hohe Strafen zur Folge haben. 

Guggenbichler schließt sich der Forderung des freiheitlichen Kärntner Tierschutzreferenten, Landesrat Gernot Darmann, an. Dieser schlägt vor, dass Tierschutzvereine, die eine behördliche Meldung bzw. Registrierung durch den Amtsveterinär gemäß § 31a Tierschutzgesetz vorweisen können, auch auf Internetplattformen neue Besitzer für herrenlose Tiere suchen dürfen. Eine zusätzliche Bewilligung nach § 23 Tierschutzgesetz, wie sie derzeit als Auflage vom Ministerium verlangt wird, wäre angesichts dieser Maßnahmen nicht nötig, zumal deren Beibringung für viele kleine Vereine eine unzumutbare und vielfach unmögliche Erschwernis darstellt. (Schluss)

 

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