Jahrelang falsch eingestuft: AK Niederösterreich holt 2.500 Euro für Verkäuferin

Handelsangestellte dreieinhalb Jahre unterbezahlt – AK-Wieser: Umsetzung der Verjährungsfristen besonders wichtig

St. Pölten (OTS) - Kurz vor Weihnachten hat die AK Niederösterreich einer 58-jährigen Verkäuferin zu einer Nachzahlung verholfen. Das Unternehmen, in dem sie arbeitete, hatte sie in einer zu niedrigen Dienstgruppe eingestuft und sich mehr als drei Jahre lang die Differenz erspart. „Rund 2.500 Euro netto konnten für die Frau erkämpft werden“, so AK Niederösterreich-Präsident und ÖGB NÖ-Vorsitzender Markus Wieser. Er fordert, dass bei derartigen Fällen eine allgemeine Verjährungsfrist umgesetzt wird, um Ansprüche generell drei Jahre geltend machen zu können.

Dreieinhalb Jahre lang war die Kremserin meist alleine in der Filiale eines Herrenausstatters gestanden. Der Handelskollektivvertrag sieht vor, dass die erhöhte Verantwortlichkeit mit der Einstufung in die Beschäftigungsgruppe 3 abgegolten wird. Der Herrenausstatter stufte die 58-jährige Betroffene von Juni 2014 aber in der schlechter bezahlten Beschäftigungsgruppe 2 ein. So erhielt die Verkäuferin monatlich 1.942 Euro brutto statt 2.229 Euro.

Als der Arbeitgeber sie kündigte, wandte sie sich an die AK Niederösterreich. Die ExpertInnen erkannten, dass sie falsch eingestuft worden war und forderten die Differenz zwischen dem tatsächlichen Gehalt und dem, was ihr zugestanden wäre. Allerdings gilt im Handel für falsche Einstufungen eine Verfallsfrist von zwölf Monaten. Statt des Gehaltsunterschieds für die gesamten dreieinhalb Jahre konnten daher nur die Ansprüche für die vergangenen zwölf Monate eingefordert werden. Die Betroffene erhielt nach erfolgreicher Intervention der AK Niederösterreich daher 2.500 Euro netto. Ihre zusätzlichen berechtigten Ansprüche aus zwei Jahren Unterbezahlung waren jedoch verfallen.

„Dieser Fall zeigt, wie wichtig es ist, dass hier die allgemeinen Verjährungsfristen gelten sollten. Denn dann ist es möglich, offene und berechtigte Ansprüche drei Jahre zurück einzufordern“, so Wieser.

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