Gesundheitsausschuss: Fachzahnarzt bzw. Fachzahnärztin für Kieferorthopädie soll nun endgültig ab September 2023 eingeführt werden

Heftige Debatte über umfassende Novellierung des Ärztegesetzes und mangelnde Einbindung der Opposition

Wien (PK) Einen neuerlichen Anlauf zur Einführung des Fachzahnarztes bzw. der Fachzahnärztin für Kieferorthopädie unternahm heute der Gesundheitsausschuss, nachdem das Inkrafttreten der ursprünglichen Regierungsvorlage, die von allen Fraktionen einhellig beschlossen worden war, durch den Einspruch der Bundesländer Wien, Burgenland und Kärnten verhindert worden ist. Stein des Anstoßes waren die Bestimmungen über die Genehmigung von kieferorthopädischen Lehrpraxen durch die Zahnärztekammer, die im – erneut einstimmig angenommenen – Antrag der Regierungsfraktionen nun nicht mehr enthalten sind.

Laut einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs gehen die maßgeblichen behördlichen Zuständigkeiten im ärztlichen Ausbildungsstättenrecht ab dem 1. Jänner 2023 von der Ärztekammer auf die Landeshauptleute über. Um dafür noch rechtzeitig die legistischen Grundlagen zu schaffen, brachten ÖVP und Grüne einen umfassenden Abänderungsantrag ein, der aber erst gestern an die Fraktionen übermittelt wurde. Dies sorgte für ziemlichen Unmut in den Reihen der Opposition, die dem Ärztegesetz dann auch die Zustimmung verweigerte. Weiters auf der Agenda standen die Verlängerung der Geltungsdauer zahlreicher COVID-19-Bestimmungen in insgesamt zehn Gesetzesmaterien, wobei ÖVP und Grüne auch dazu noch einige Abänderungen einbrachten. Diese betrafen die Ausnahmeregelungen für die Verwendung von sogenannten Fernrezepten in Apotheken sowie für die Verschreibung von Suchtgiftrezepten.

Fachzahnarzt bzw. Fachzahnärztin für Kieferorthopädie soll nun auch in Österreich eingeführt werden

ÖVP und Grüne legen erneut einen Antrag zur Einführung des Fachzahnarztes bzw. der Fachzahnärztin für Kieferorthopädie vor, wobei die zentralen Inhalte der ursprünglichen Vorlage unverändert bleiben. Im Konkreten geht es um die Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Ausbildung und die Etablierung einer speziellen Berufsbezeichnung im Zahnärztegesetz sowie parallel dazu um die Verankerung der in diesem Zusammenhang anfallenden neuen Aufgaben der berufsrechtlichen Kammer im Zahnärztekammergesetz. Österreich gehört nämlich bis dato zu den wenigen Ländern in der EU, in denen der Beruf des Fachzahnarztes bzw. der Fachzahnärztin für Kieferorthopädie noch nicht gemäß den europarechtlichen Vorgaben geregelt ist. In Kraft treten sollen die neuen Bestimmungen nun ein Jahr später als geplant, nämlich am 1. September 2023 (2962/A). Der Antrag wurde einstimmig angenommen.

Als Qualifikationsnachweis gilt in Hinkunft der Abschluss einer postpromotionellen fachzahnärztlichen Ausbildung in der Kieferorthopädie, die ein theoretisches und praktisches Studium in Form eines zumindest dreijährigen Universitätslehrgangs auf Vollzeitbasis umfasst. Für die neue Berufsbezeichnung „Fachzahnarzt bzw. Fachzahnärztin für Kieferorthopädie“ können sich Angehörige des zahnärztlichen Berufs auch dann qualifizieren, wenn sie die unter dem Titel „erworbene Rechte“ angeführten Voraussetzungen erfüllen. Dazu zählen folgende Anforderungen: Abschluss einer entsprechenden kieferorthopädischen Ausbildung, die vor dem 1. September 2023 begonnen wurde, mindestens fünfjährige Ausübung des zahnärztlichen Berufs in Österreich innerhalb der letzten zehn Jahre, mindestens drei Jahre überwiegende kieferorthopädische Tätigkeit in den letzten fünf Jahren sowie Überprüfung der Qualifikationen durch eine Prüfungskommission.

Nachdem in Absprache mit den Ländern entsprechende Adaptierungen vorgenommen worden waren, sollte der Einführung des Fachzahnarztes bzw. der Fachzahnärztin für Kieferorthopädie nichts mehr im Wege stehen, nahm Ralph Schallmeiner (Grüne) zum diesbezüglichen neuen Antrag der Regierungsfraktionen Stellung. Josef Smolle (ÖVP) sprach von einem wichtigen Schritt vor allem im Sinne der Zahngesundheit von Kindern.

Opposition kritisiert Vorgangsweise bei umfassender Novellierung des Ärztegesetzes

Nur die Erleichterung grenzüberschreitender ärztlicher Einsätze von organisierten Notarztdiensten sowie Not- und Bereitschaftsdiensten stand zunächst im Fokus einer Novelle zum Ärztegesetz. Diese Einsätze sollen ab 1. Jänner 2023 nicht mehr den Regelungen über den Dienstleistungsverkehr unterliegen, weil damit eine jährliche Anmeldepflicht bei der österreichischen Ärztekammer, die Vorlage bestimmter Nachweise sowie eine Grobüberprüfung durch die Ärztekammer verbunden sind. Durch die Anwendung des vereinfachten Reglements für Ärzt:innen mit ausländischem Berufssitz oder Dienstort werde auf bestehende Vollzugsprobleme in der Praxis vor allem in den Bundesländern Oberösterreich, Tirol und Vorarlberg reagiert, lautete die Begründung (3014/A ). Bei der Behandlung dieses Tagesordnungspunktes brachten ÖPV und Grüne aber einen knapp 40-seitigen Abänderungsantrag ein, was bei der Opposition auf massive Kritik stieß. So könne man nicht mit dem Parlamentarismus umgehen, zeigte sich Philip Kucher (SPÖ) empört. Auch FPÖ-Gesundheitssprecher Gerhard Kaniak zeigte kein Verständnis für diese Vorgangsweise und meldete auch einige inhaltliche Bedenken an. Aufgrund der späten Einbringung habe man aber gar nicht die Möglichkeit gehabt, sich ausführlich damit zu befassen.

Abgeordneter Ralph Schallmeiner (Grüne) entschuldigte sich für die kurzfristige Übermittlung des Abänderungsantrags, aber die Verhandlungen seien bis zum Schluss eine „Knochenarbeit“ gewesen. Er glaube, dass nunmehr eine gute Lösung gefunden worden sei, die die Bundesländer entlaste. Um in Zukunft Streitigkeiten zwischen der Ärztekammer und den Ländern zu vermeiden, sei der Entwurf sehr detailliert ausgefallen.

Abgeordneter Werner Saxinger (ÖVP) wies darauf hin, dass die Bewilligung der ärztlichen Ausbildungsstellen durch die Ärztekammer vom VfGH aufgehoben wurde, weil dafür die Zustimmung der Länder notwendig sei. Persönlich halte er diese Kompetenzverschiebung für problematisch, räumte Saxinger ein, seine Freude halte sich daher in Grenzen. Um noch größeren Schaden abzuwenden, brauche es aber diese Novelle, räumte er offen ein.

In dem gesamtändernden Abänderungsantrag zum Ärztegesetz wird darauf verwiesen, dass die neuen Regelungen im Besonderen der Sicherstellung einer geordneten und transparenten Vollziehung dienen und auf den wesentlichen Verhandlungsergebnissen zwischen den Stakeholdern (Gesundheitsministerium, Länder und Österreichische Ärztekammer) beruhen. Der Antrag enthält detaillierte Regelungen bezüglich der Voraussetzungen zur Anerkennung als Ausbildungsstätte, der Einsetzung einer Kommission für die ärztliche Ausbildung, der vorgesehenen anlass- und stichprobenbezogenen Visitationen durch die Landeshauptleute oder der Informationspflichten der Ärztekammer bezüglich der Ausbildungsstellen („Ausbildungstellenverwaltung“). Ein konkreter Punkt ist etwa, dass die Ausbildung in Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen und  Lehrambulatorien für Fachärzt:innen sowohl in der Sonderfach-Grundausbildung als auch in der Sonderfach-Schwerpunktausbildung auf 24 Monate verlängert wird.

Durch die Aufnahme der Gruppenpraxen sowie Krankenanstalten in der Betriebsform selbstpoständiger Ambulatorien in das Anerkennungsregime des Ärztegesetzes soll das Potenzial der möglichen Ausbildungsstätten für eine vollständige fachärztliche Ausbildung erweitert werden, heißt es in der Begründung. Mit dieser Maßnahme können auch mehr Mediziner:innen gleichzeitig ausgebildet werden. Dies könne insbesondere bei „Mangelfächern“ wie z. B. in der Kinder- und Jugendpsychiatrie und der psychotherapeutischen Medizin dazu beitragen, die Versorgung zu verbessern. Zudem sei anzunehmen, dass durch die vermehrte Ausbildung in Ordinationen mehr Ärzt:innen frühzeitig an die Tätigkeit im niedergelassenen Bereich herangeführt werden können. Aufgehoben werden zudem die Sonderfachbeschränkungen für die Durchführung von Impfungen, die ein Hindernis in der Erreichung niederschwelliger Impfangebote darstellen würden. So können z. B. in Hinkunft Kinderärzt:innen auch die Eltern, die üblicherweise bei der Behandlung der Kinder vor Ort sind, mitgeimpft werden.

Im Zuge der Sitzung brachten die NEOS noch zwei Anträge ein, die bei der Abstimmung nur von der Opposition unterstützt wurden. Einerseits forderte Fiona Fiedler (NEOS) den Minister auf, in Zusammenarbeit mit der Zielsteuerung Gesundheit und der Ausbildungskommission ein Konzept zur Attraktivierung und Modernisierung von Facharztrichtungen zu erarbeiten, um eine zukunftsgerichtetete Fächerbesetzung zu gewährleisten. Andererseits setzte sich Gerald Loacker (NEOS) dafür ein, Ungerechtigkeiten im Wohlfahrtsfonds der Landes-Ärztekammern zu beseitigen, die Mediziner:innen betreffe, die das Bundesland wechseln. Es sollte dabei nämlich gewährleistet werden, dass 100 % der Rückstellungen aus der kapitalgedeckten Altersvorsorge übertragen werden.

NEOS für Rahmenabkommen mit allen Nachbarländern im Bereich des Rettungsdienstes

Ebenfalls mit in Verhandlung stand ein Entschließungsantrag der NEOS, in dem ebenso auf rechtliche Probleme beim grenzüberschreitenden Einsatz von Rettungsdiensten aufmerksam gemacht wurde (1958/A(E)). So gebe es pro Jahr rund 200 Einsätze, bei denen österreichische Rettungskräfte in Deutschland tätig werden und rund 130 Fälle, bei denen deutsche Sanitäter:innen in Österreich Einsätze absolvieren würden. Diese würden derzeit allerdings in einem rechtsfreien Raum agieren, da sich etwa die deutschen Mediziner:innen in solchen Fällen erst bei der österreichischen Ärztekammer melden müssten. Die naheliegendste Lösung wäre der Abschluss eines Rahmenabkommens, schlägt NEOS-Gesundheitssprecher Gerald Loacker vor, ein solches würde bereits mit Tschechien seit dem Jahr 2016 bestehen. Diesbezügliche Verhandlungen seien nun auch mit Ungarn und der Slowakei aufgenommen worden. Im Sinne der Rechtssicherheit sollten daher auch mit den Nachbarländern Deutschland, Schweiz, Italien und Slowenien Gespräche aufgenommen werden. Dietmar Keck (SPÖ) sprach von einem unterstützenswerten Antrag, dem man zustimmen sollte.

Der Antrag wurde mit dem von Seiten der Regierungsfraktionen vorgebrachten Hinweis vertagt, dass an der Entwicklung von entsprechenden Konzepten gearbeitet werde.

Verlängerung des COVID-19-Lagergesetzes sowie zahlreicher Corona-Bestimmungen in zehn Gesetzesmaterien

Da das COVID-19-Lagergesetz Ende des Jahres außer Kraft tritt, würde es danach trotz eines  Andauerns der Pandemie keine Rechtsgrundlage mehr zur Bewirtschaftung des Bundeslagers geben, heißt es in einem von den Abgeordneten Josef Smolle (ÖVP) und Ralph Schallmeiner (Grüne) eingebrachten Initiativantrag (2960/A), der mit ÖVP-Grünen-Mehrheit beschlossen wurde. Um auch weiterhin einen Notvorrat an Schutzausrüstungen und medizinischen Produkten verfügbar zu haben, soll das COVID-19-Lagergesetz bis 30. Juni 2023 verlängert werden. Damit soll gewährleistet werden, dass etwaige Engpässe oder Bedarfsspitzen für einen bestimmten Zeitraum ausgeglichen werden können. Die unentgeltliche Abgabe von nicht mehr benötigten Gütern soll zudem auf weitere Einrichtungen (z. B. NGO, Krankenanstalten, Sozialorganisationen) ausgedehnt werden, damit möglichst keine Waren vernichtet werden müssen.

Aufgrund des Fortdauerns der Pandemie soll zudem die Geltungsdauer zahlreicher Bestimmungen in insgesamt zehn Gesetzesmaterien bis Ende Juni 2023 verlängert werden (3020/A). Davon umfasst sind laut ÖVP-Grünen-Antrag unter anderem die Berechtigung für Ärzt:innen zur Durchführung von Impfungen gegen SARS-CoV-2 und von Tests auch bei symptomlosen Personen, die Abgabe von kostenlosen Antigentests durch Apotheken, die Möglichkeit zur Freistellung aufgrund eines COVID-19-Attests, diverse Regelungen bezüglich der Abgeltung von Leistungen sowie die Geltendmachung von Zweckzuschüssen durch Länder und Gemeinden (z. B. Ausgaben für Gesundheitsberatung, Impfstellen etc.). Weitere Änderungen sollen den Spielraum des Ministers bei der Verfügung über COVID-19-Impfstoffe vergrößern sowie die zentrale Beschaffung von COVID-19-Arzneimitteln ermöglichen.

Im Laufe der Sitzung brachten ÖVP und Grüne noch weitere Anträge ein, die auf die Verlängerung von Fristen abzielten. So schlugen ÖVP und Grüne unter anderem zusätzliche Anpassungen im Gesundheitstelematikgesetz vor. Von der bis Mitte 2023 ausgedehnten Möglichkeit für Apotheken, sogenannte Fernrezepte zu nutzen, werden vor allem Menschen in Alten- und Pflegeheimen sowie die mobile Pflege profitieren, heißt es in der Begründung. Ohne diese Änderung könnte es nämlich dazu kommen, dass das Pflegepersonal in den Heimen ab dem 1. Jänner 2023 die E-Cards bei jedem einzelnen Bewohner einsammeln und nach der Abholung des Medikaments in der Apotheke wieder an diese retournieren müsse. In einer mit den ÖVP-SPÖ-Grünen-Mehrheit angenommenen Ausschussfeststellung wird festgehalten, dass eine über den 30. Juni 2023 hinausgehende Verlängerung dieser pandemiebedingten Sonderregelung nicht mehr erfolgen soll, und dass bis längstens Mai 2023 seitens der Apotheken und der Sozialversicherung alle erforderlichen technischen Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um die Verschreibung und Ausfolgung von Medikamenten ohne solche Sonderregelung sicherzustellen. Der  zuständige Minister wird ersucht, den Gesundheitsausschuss Ende April 2023 über den Stand dieser Vorbereitungen zu informieren.

Eine weitere Verlängerung betrifft die Ausnahmebestimmung, Gesundheitsdaten im Zusammenhang mit Suchtgiftrezepten per Mail übermitteln zu können. Dadurch soll eine möglichst patientenfreundliche Übergangslösung bis zur vollständigen Umstellung auf einen (ausschließlich) elektronischen Prozess im Bereich der Verschreibung suchtgifthaltiger Arzneimittel ermöglicht werden. Dies erfolgt auch in Abstimmung mit der während der Pandemie im Suchtmittelgesetz aufgenommenen Regelung, wonach bei Substitutions-Dauerverschreibungen unter bestimmten Voraussetzungen der Entfall der Vidierungspflicht durch Amtsärzt:innen vor Abgabe des Medikaments in der Apotheke erlaubt wurde; diese Bestimmung ist ebenfalls mit 30. Juni 2023 befristet. Die Sammelnovelle wurde schließlich in der Fassung des Abänderungsantrags mit den Stimmen von ÖVP und Grünen angenommen.

Durch Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG) sollen während der Pandemie geschaffene Ausnahmebestimmungen hinsichtlich der Betreuung von Menschen mit Behinderung, die zur Entspannung der Personalsituation einen Beitrag leisten, um ein halbes Jahr länger bis 30. Juni 2023 gelten, sah ein weiter mit der Gesetzesmaterie in Zusammenhang stehender Antrag vor. Bis zu diesem Zeitpunkt soll somit die Durchführung unterstützender Tätigkeiten bei der Basisversorgung auch ohne Absolvierung des entsprechenden Ausbildungsmoduls möglich sein. Weiters soll die vorübergehende Aussetzung der Fünfjahresfrist für die Absolvierung einer Sonderausbildung gemäß GuKG aufrecht bleiben. Dieser Vorschlag der Regierungsfraktionen wurde von ÖVP, SPÖ, Grünen und NEOS mitgetragen. Vertagt wurde ein Antrag der FPÖ, in dem die lückenlose Offenlegung aller Inhalte der Verträge der COVID-19-Impfstoffbeschaffung auf EU-Ebene gefordert wurde (2996/A(E)).

Obwohl es die Pandemie nur mehr in „China und in den Wiener Öffis gebe“, sollen diverse Sonderregelungen abermals verlängert werden, stellte NEOS-Mandatar Gerald Loacker launig in Frage. Dies sei aus seiner Sicht nicht mehr notwendig. Auch Gerhard Kaniak (FPÖ) hielt die „massenhafte Verlängerung“ von Spezialbestimmungen und Parallelregelungen für nicht erforderlich. Positiv beurteilte er die Möglichkeit für Apotheken, durch die Verlängerung der Fernrezepte weiterhin auf ELGA zugreifen zu können. Er erinnerte aber daran, dass diese Notlösung nicht der Pandemie geschuldet sei, sondern auf die nicht fristgerechte Umsetzung des e-Rezepts zurückgehe. (Fortsetzung Gesundheitsausschuss) sue


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