Freie Fahrt für den Fasching

Ein Kostüm am Steuer ist grundsätzlich erlaubt, dennoch müssen sich Cowboy, Prinzessin und Co an die Vorschriften der StVo halten.

Wien (OTS) In der Faschingszeit verkleidet sich Groß und Klein nur allzu gern. Aufwendige Kostüme werden oftmals stundenlang und sorgfältig angelegt. Wer sich dann verkleidet hinters Steuer setzt muss aber darauf achten, dass die maximale Beweglichkeit und Fußfreiheit (es darf sich nichts im Pedal verhängen) gegeben und auch das Gehör und die Sicht nicht beeinträchtigt sind“, wie ARBÖ-Rechtsexperte Dr. Stefan Mann ausführt. „Der Lenker hat den Lenkerplatz in bestimmungsgemäßer Weise einzunehmen. Aufgrund des §2 des Antigesichtsverhüllungsgesetzes gilt das Verhüllungsgesetz nur an öffentlichen Orten oder Gebäuden, also nicht im eigenen Auto. Da jeder Autofahrer aber dafür zu sorgen hat, dass seine Sicht für das sichere Lenken des Fahrzeuges ausreicht, empfehlen wir trotzdem, während der Fahrt auf  Masken, Perücken oder andere eventuell störende Utensilien zu verzichten“, sagt Mann. Sobald man aus dem Fahrzeug aussteigt, sich nicht auf einem Privatgrund befindet oder direkt in einer Faschingsveranstaltung parkt, muss man die Faschingsmaske auch absetzen. Dies gilt ebenso für den öffentlichen Bus-, Schienen-, Flug- und Schiffsverkehrs“, fügt der Experte hinzu.

Alkohol am Steuer ist auch in der närrischen Zeit Tabu:

Bereits bei 0,5 Promille verdoppelt sich das Unfallrisiko. Die Polizei führt in der Faschingszeit verstärkt Alkoholkontrollen durch, um Alkolenker aus dem Verkehr zu ziehen. Für Jugendliche und Führerscheinneulinge gilt in der Probezeit die 0,1 Promille-Grenze.

Auch eine gelungene Feier rechtfertigt keine Sachbeschädigung:

Ist das Faschingsgschnas eine öffentliche Veranstaltung und es kommt während eines solchen Events zu einem Schaden an einem Auto, ist dennoch grundsätzlich der Verursacher, also auch Prinzessin und Cowboy, vorrangig dafür zur Verantwortung zu ziehen. „Auch eine noch so gelungene Feier rechtfertigt keine Sachbeschädigung oder sogar Körperverletzung. Erst wenn der Verursacher nicht mehr zu eruieren ist, oder es zu organisatorischen Versagen des Veranstalters des Umzugs gekommen ist, dann ist die Veranstalterhaftung ein Thema. Er muss jedenfalls für ausreichend viel Sicherheitspersonal sorgen“, erklärt Mann.

Wer einen Parkplatz nur in der Nähe eines Umzuges gefunden und Bedenken wegen Vandalismus-Schäden hat, kann – zumindest teilweise – beruhigt werden. Vandalismus ist für gewöhnlich mit einer Vollkaskoversicherung, aber auch in mancher Teilkasko abgedeckt. Maßgeblich sind die Vertragsbedingungen. Zu beachten ist aber ein möglicher Selbstbehalt. „Wer nur über eine Haftpflichtversicherung verfügt, bleibt auf dem Schaden sitzen, so der Täter nicht ausgeforscht werden kann und auch keine Veranstalterhaftung greift“, so Mann abschließend

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