EuGH-Urteil zum Vorabentscheidungsersuchen der Schienen-Control Kommission betreffend Zuordnung der Personenbahnsteige

Personenbahnsteige sind dem Mindestzugangspaket zuzuordnen

Wien (OTS) Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat heute in der Rechtssache C-210/18 sein Urteil zur Frage der Zuordnung der Personenbahnsteige verkündet. Ausgangspunkt der Entscheidung war ein Vorabentscheidungsersuchen der Schienen-Control Kommission (SCK), das die Auslegung des Anhangs I und II der Richtlinie 2012/34/EU zum Inhalt hatte.

Die SCK legte dem EuGH die Frage vor, ob die im Rahmen von Stationshalten der Eisenbahnverkehrsunternehmen genutzten Personenbahnsteige zwecks Ein- und Aussteigens von Fahrgästen in einen bzw aus einem Zug– wie bisher vom Stationsbetreiber festgesetzt – Bestandteil der Serviceeinrichtung Personenbahnhof oder des Mindestzugangspakets sind. Die Frage ist entscheidend für die Berechnung der von den Eisenbahnverkehrsunternehmen für die Nutzung zu zahlenden Entgelte sowie für die Zugangsmodalitäten.

Der Generalanwalt schlug dem Gerichtshof in seinen Schlussanträgen vor, die Personenbahnsteige dem Mindestzugangspaket zuzuordnen.

Der Gerichtshof folgte der Rechtsauffassung des Generalanwaltes und führte in seinem Urteil aus, dass unmittelbar aus dem Wortlaut der Bestimmungen der RL 2012/34/EU folge, dass die Benützung der Personenbahnsteige unter das in Anhang II definierte Mindestzugangspaket falle.

Dieses Auslegungsergebnis werde sowohl durch den historischen Kontext der einschlägigen Bestimmungen als auch durch die mit ihr verfolgten Ziele bestätigt:

In Bezug auf den historischen Kontext verwies der EuGH zum einen darauf, dass „Personenbahnsteige“ bereits vor dem Erlass der RL 2012/34/EU in der Definition der Eisenbahninfrastruktur gemäß der RL 91/440/EWG enthalten waren. Zum anderen konnte die Benützung der Personenbahnsteige zwar unter Geltung der Vorgängerrichtlinie 2001/14/EG unter die Serviceeinrichtung Personenbahnhof fallen; da der Unionsgesetzgeber jedoch in Anhang II Nr. 1 der RL 2012/34/EU den Tatbestand der „Nutzung der Eisenbahninfrastruktur“ in das Mindestzugangspaket aufgenommen habe, sei davon auszugehen, dass die Benützung der Personenbahnsteige, als Teil der Eisenbahninfrastruktur, nunmehr unter das Mindestzugangspaket falle.

Des Weiteren zeuge der Umstand, dass der Gesetzgeber beim Erlass der RL 2012/34/EU in deren Anhang I klargestellt habe, dass sich die Eisenbahninfrastruktur ua aus den Personenbahnsteigen „auch in Personenbahnhöfen“ zusammensetze, von dem Willen zwischen Personenbahnsteigen einerseits und Personenbahnhöfen andererseits zu unterscheiden.

Zudem lasse die Tatsache, dass der Anhang II durch die RL (EU) 2016/2370 zur Änderung der RL 2012/34/EU in keiner Weise geändert wurde, den Schluss zu, dass der Unionsgesetzgeber beabsichtigt habe, das Mindestzugangspaket zu erweitern.

Die vom Unionsgesetzgeber getroffene Entscheidung stehe jedenfalls mit der Erreichung der Ziele der RL 2012/34/EU in Einklang. Insbesondere aus den Erwägungsgründen 3, 7, 8 und 26 gehe hervor, dass diese darauf abziele, die Leistungsfähigkeit des Eisenbahnsystems zu verbessern, damit es sich in einen Wettbewerbsmarkt einfüge, indem ua im Bereich der Erbringung der Eisenbahnverkehrsleistungen der faire Wettbewerb stimuliert werde und die Anwendung des Grundsatzes der Dienstleistungsfreiheit auf den Eisenbahnverkehr sichergestellt werde. Gerade zu diesem Zweck werde in der RL 2012/34/EU gemäß ihrem 65. Erwägungsgrund festgelegt, welche Bestandteile der Fahrwegbereitstellung wesentliche Voraussetzung für die Durchführung eines Verkehrsdiensts durch ein Eisenbahnunternehmen und als Gegenleistung für Mindestzugangsentgelte zu erbringen seien.

Die Regelung der Zugangs- und Entgeltbedingungen für das Mindestzugangspaket sei besonders günstig für die Eisenbahnunternehmen. Die Entscheidung des Unionsgesetzgebers fördere die Bedingungen für den Zugang und entspreche somit den Zielen der RL 2012/34/EU.


Über die Schienen-Control:

Die Schienen-Control GmbH ist einerseits die Regulierungsbehörde für den Schienenverkehrsmarkt und andererseits ist die Agentur für Passagier und Fahrgastrechte (kurz apf genannt) als verkehrsträgerübergreifende Schlichtungsstelle bei der Schienen-Control GmbH angesiedelt.

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