EU will Unternehmensgründung durch Online-Anmeldung erleichtern

EU-Ausschuss des Bundesrats unterstreicht Notwendigkeit der Rechtssicherheit und klarer Identitätsfeststellung

Wien (PK) Das von der EU-Kommission am 25. April 2018 vorgelegte Gesellschaftsrechts-Paket wurde im heutigen EU-Ausschuss des Bundesrats grundsätzlich positiv bewertet. Darin geht es insbesondere um eine (weitere) Digitalisierung im Gesellschaftsrecht, vor allem um Gründungen zu erleichtern. Zum anderen betreffen die Bestimmungen die grenzüberschreitende Mobilität. So sollen verbesserte und zum Teil neue Regeln für grenzüberschreitende Verschmelzungen, Spaltungen und Formwechsel eingeführt werden. Bedenken kamen nur in Bezug auf Rechtssicherheit und Identitätsprüfung auf, da eine Online-Gründung nicht auf natürliche Personen beschränkt ist. Beides müsse gewährleistet sein, war man sich im Ausschuss einig (Bundesrat Stefan Schennach, SPÖ/W und Bundesrat Christoph Längle, FPÖ/V).

Was die Digitalisierung betrifft, so sollen während des gesamten „Lebenszyklus“ einer Gesellschaft im Verhältnis zum jeweiligen nationalen Unternehmensregister (Firmenbuch) soweit wie möglich digitale Kommunikationsmittel zum Einsatz kommen können, wie das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz dazu ausführt. Unter anderem schlägt die Kommission die Möglichkeit einer reinen Online-Registrierung von „kleinen“ Kapitalgesellschaften (GmbHs) unter Verwendung von Mustern für die Gründungsurkunden vor, sofern im Einzelfall kein „konkreter Betrugsverdacht“ besteht. Zudem enthält der Vorschlag Vorgaben hinsichtlich der Höhe der Gebühren, die für die Registereintragung verlangt werden dürfen, sowie maximale Entscheidungsfristen für das Registergericht bei der Eintragung.

Im Hinblick auf die grenzüberschreitende Mobilität weist das Ministerium darauf hin, dass derzeit nur für die grenzüberschreitende Verschmelzung von Kapitalgesellschaften eine ausdrückliche sekundärrechtliche Grundlage vorhanden ist. Der nunmehrige Vorschlag der EU-Kommission würde demgegenüber auch eine vom Verwaltungssitz isolierte grenzüberschreitende Verlegung des Registersitzes sowie eine grenzüberschreitende Spaltung ermöglichen. Damit kommt die EU einem Urteil des EuGH nach. In diesem Zusammenhang bekräftigt die Kommission, dass dabei dem Minderheits-, Gläubiger- und auch dem Arbeitnehmerschutz Rechnung getragen werde und auch „künstliche Konstrukte, durch die ungebührliche Steuervorteile erlangt“ werden könnten, untersagt seien. Darüber hinaus schlägt die Kommission eine weitergehende Harmonisierung bei der grenzüberschreitenden Verschmelzung vor.

Die Wirtschaftskammer zeigte sich im Ausschuss zufrieden mit der Erleichterung für Unternehmensgründungen und ist überzeugt davon, dass legistisch die Betrugsmöglichkeiten minimiert werden konnten.

Anders sieht dies die Arbeiterkammer, die davor warnte, die gesetzten Maßnahmen gegen Steuer- und Sozialbetrug sowie gegen Terrorismusfinanzierung und Geldwäsche zu untergraben. Der Gründungsvorgang stelle an sich eine Information über die Qualität und die Rechtsform des Unternehmens dar, was auch durch den Notariatsakt abgesichert sei, betonte der Experte der Arbeiterkammer, womit er der Wirtschaftskammer widersprach. Er trat dafür ein, die Online-Gründung auf natürliche Personen zu beschränken und diese nicht auf bevollmächtigte und juristische Personen auszudehnen. Zudem hält er die Fristen für eine sorgfältige Identitätsprüfung für zu kurz. Ihm fehlen auch Regelungen für die Zusammenarbeit der Registerbehörden.

Seitens des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz wies man darauf hin, dass der Kommissionsentwurf das persönliche Erscheinen bei Vorliegen eines konkreten Betrugsverdachts vorsieht. In Österreich könne eine Ein-Personen GmbH seit einigen Monaten eine Online-Gründung durchführen, was sehr gut funktioniere, bestätigte die Ressortvertreterin (Fortsetzung EU-Ausschuss des Bundesrats) jan

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