Dritte Flughafenpiste Wien: BVwG-Erkenntnis bei VfGH und VwGH angefochten

Wien (OTS) - Die Schönherr Rechtsanwälte GmbH (Hon Prof Dr Christian Schmelz) hat am 22.03.2017 namens der Flughafen Wien AG und des Landes Niederösterreich das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, mit dem der UVP-Genehmigungsantrag für die dritte Piste am Flughafen Wien abgewiesen wurde, sowohl mit Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als auch mit außerordentlicher Revision beim Verwaltungsgerichtshof angefochten. 

Ausgehend von der Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts, dass der Flugverkehr in Zukunft weiter steigen wird und daher ein Bedarf an einer dritten Piste am Flughafen Wien besteht, werden in den Schriftsätzen zahlreiche Mängel der BVwG-Entscheidung aufgezeigt. 

  • CO2-Emissionen und der Klimawandel sind globale Phänomene. Die Verweigerung einer konkreten Projektgenehmigung ist ein ungeeignetes Instrument zur "Rettung" des Weltklimas.
  • Die Verpflichtungen aus den internationalen Klimaschutzabkommen treffen die Staaten und die Europäische Kommission. Diese – und nicht das Bundesverwaltungsgericht – haben Maßnahmen gegen den Klimawandel anzuordnen. 
  • Dies geschieht auch auf nationaler und internationaler Ebene, zB mit dem Emissionszertifikatehandel für Luftfahrzeuge im EWR-Raum und durch entsprechende Programme und Maßnahmen auf Ebene der UNO (ICAO). Diese Maßnahmen sind auch wirksam.
  • Das Bundesverwaltungsgericht hat das europarechtliche Zwei-Säulen-Modell des Klimaschutzes außer Acht gelassen und unzulässig vermischt.
    •        Der Flugverkehr und die daraus resultierenden CO2-Emissionen unterliegen der einen Säule des Modells, dem Emissionshandel. Verantwortlich sind dafür die Fluglinien, nicht die Flughäfen.
    •        Die Flughäfen unterliegen der zweiten Säule (der sogenannten Effort-Sharing-Decision der EU). Den Flughäfen können naturgemäß nur die von ihnen beeinflussbaren CO2-Emissionen (zB Energieversorgung und Kühlung  von Terminals, Fuhrpark am Vorfeld, usw) zugerechnet werden. Der Flughafen Wien hat dazu im Verfahren ein Maßnahmenpaket angeboten, das im Zuge der dritten Piste die CO2-Emissionen trotz steigender Verkehrszahlen im Vergleich zu heute deutlich senken würde.
  • Die Ablehnung eines Einzelprojekts aus Gründen des Klimaschutzes schlägt fehl, weil in einem offenen Markt bei einem festgestellten Bedarf lediglich eine Verlagerung auf andere Flughäfen stattfindet und unter Berücksichtigung der zusätzlichen Umwege und Zwischenlandungen die CO2-Emissionen insgesamt nicht weniger werden können.
  • Gleichzeitig werden aber die zahlreichen positiven Effekte des Vorhabens (zB mehr als 40.000 neue Arbeitsplätze in der Region) zunichte gemacht.
  • Das BVwG hat im Ergebnis gleichsam versucht, "den Gesetzgeber zu überholen". Das BVwG hat damit eine Lose-Lose-Situation heraufbeschworen, die dem öffentlichen Interesse gesamthaft widerspricht und die Verwirklichung von Infrastruktur- und sonstigen Großprojekten (aber auch Kleinprojekten) in Österreich insgesamt von Grund auf infrage stellt.
  • Eine Befangenheit der Richter wird nicht behauptet. In den Schriftsätzen geht es ausschließlich um Sachargumente. Es werden im Detail zahlreiche Mängel aufgezeigt, aus denen sich ergibt, dass die BVwG-Entscheidung gesetz- und verfassungswidrig ist.

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