Die unendlich-österreichische Geschichte der europäischen Reiserichtlinie

Neue Reiserichtlinie stellt vor allem Ferienhotels vor neue Herausforderungen – Gesetz tritt am 1.7. in Kraft und Verordnung befindet sich noch in Begutachtung

Wenn man sich die zeitliche Abfolge von EU-Richtlinie, Pauschalreisegesetz, Gewerbeordnung und der noch zu erlassenen Pauschalreiseverordnung ansieht, so mutet es schon etwas seltsam an, dass Österreich nicht im Stande war rechtzeitig die notwendigen Schritte zu setzen und dafür lieber die Gefahr von Staatshaftungen in Kauf nimmt

Marco Riederer, Prodinger Tourismusberatung

Auch wenn die finanziellen Belastungen, wie von der ÖHT betont, durchaus moderat sind, so ist in den meisten Fällen dennoch von einer 4-stelligen Summe die Rede. Als einer von derzeit rund 1.800 Betrieben, die Pauschalreisen anbieten, muss ich mir dessen (und der Haftungsfragen) bewusst sein und auch die Informationspflichten beachten, um künftig die gesetzlichen Auflagen zu erfüllen

Marco Riederer, Prodinger Tourismusberatung

Wenn ich mir als Hotel das Risiko und den Mehraufwand ersparen will, so gibt es immer noch die Lösung vorab über Zusatzleistungen in Hotel und Destination zu informieren, diese aber nur vor Ort und somit nach Beginn der Erbringung der Reiseleistung buchbar zu machen

Marco Riederer, Prodinger Tourismusberatung

Wien (OTS) Mit dem neuen Pauschalreisegesetz haben Hotels, welche Pauschalreisen und/oder verbundene Reiseleistungen anbieten, einiges zu beachten. Die von der Österreichischen Hotel- und Tourismusbank (ÖHT) angekündigte Tourismusversicherung soll die Hotellerie unterstützen, bezieht sich dabei aber auf eine Verordnung, deren Neufassung sich noch in Begutachtung befindet.

Für Verträge, die ab 1.7.2018 geschlossen werden, gilt das neue Pauschalreisegesetz (PRG), das der Umsetzung der EU-Pauschalreiserichtlinie dient. Das ist für Hotels vor allem dann relevant, wenn sie Pakete schnüren und somit Beherbergungsleistungen mit anderen Reiseleistungen, wie z.B. Skipässen oder Golfkursen kombinieren. Dabei können auch durch den Gast im Zuge eines Buchungsvorganges selbst zusammengestellte Pakete zu Pauschalreisen führen. Dies hat vor allem Auswirkungen auf Haftung, Informationspflicht und Insolvenzabsicherung.

Hotels, die Pauschalangebote schnüren, können sich künftig mittels Bankgarantie bzw. über eigene Versicherungslösungen gegen den Geschäftsausfall absichern und somit der in der Richtlinie verankerten Verpflichtung zur Insolvenzabsicherung gerecht werden.

„Wenn man sich die zeitliche Abfolge von EU-Richtlinie, Pauschalreisegesetz, Gewerbeordnung und der noch zu erlassenen Pauschalreiseverordnung ansieht, so mutet es schon etwas seltsam an, dass Österreich nicht im Stande war rechtzeitig die notwendigen Schritte zu setzen und dafür lieber die Gefahr von Staatshaftungen in Kauf nimmt“, zeigt sich Marco Riederer von der Prodinger Tourismusberatung verwundert.

Auswirkungen und Konsequenzen

Reisebüros kennen das Leben eines Reiseveranstalters schon lange: Neben den Haftungsauflagen gilt es unter anderem auch die Eintragung ins Reiseveranstalterverzeichnis laut Reisebürosicherungsverordnung (RSV) samt jährliche Abschätzung des Pauschalreiseumsatzes des Folgejahres sowie die verpflichtende Insolvenzabsicherung zu erfüllen.

Zur Eintragung der Reiseleistungsausübungsberechtigung in das Reiseinsolvenzabsicherungsverzeichnis (GISA) haben Gewerbetreibende eine Meldung an den Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu erstatten.

Sollte sich ein Hotel für die von der ÖHT beworbene Versicherungslösung entscheiden, so entfällt die Abschätzung des künftigen Pauschalreiseumsatzes und es muss auch nur alle 2 Jahr melden, dass es sich Insolvenz versichert (Wenn eine unbeschränkte Versicherung vorliegt ist nur eine Anfangsmeldung vorzunehmen, jedoch keine Folgemeldung). Der Entfall des Eintrages ins GISA durch die automatisierte Meldung der Tourismusversicherung an den Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort erleichtert zudem die Operative.

„Auch wenn die finanziellen Belastungen, wie von der ÖHT betont, durchaus moderat sind, so ist in den meisten Fällen dennoch von einer 4-stelligen Summe die Rede. Als einer von derzeit rund 1.800 Betrieben, die Pauschalreisen anbieten, muss ich mir dessen (und der Haftungsfragen) bewusst sein und auch die Informationspflichten beachten, um künftig die gesetzlichen Auflagen zu erfüllen“, fasst Riederer zusammen.

Kombinationen von verschiedenen Reiseleistungs-Arten wurden prinzipiell auch schon jetzt als Reiseveranstaltungsvertrag angesehen. Mit dem neuen PRG wird der Schutzbereich des Pauschalreiserechts jedoch weiter ausgedehnt und erfüllt damit die Erfordernisse der europäischen Reiserichtlinie.

„Wenn ich mir als Hotel das Risiko und den Mehraufwand ersparen will, so gibt es immer noch die Lösung vorab über Zusatzleistungen in Hotel und Destination zu informieren, diese aber nur vor Ort und somit nach Beginn der Erbringung der Reiseleistung buchbar zu machen“, führt Riederer weiter aus.

Wann kommt eine Pauschalreise zustande?

Für eine Pauschalreise müssen Reiseleistungen aus zwei der folgenden vier Kategorien kombiniert werden:

  1. Beförderung einer Person
  2. Unterbringung einer Person
  3. Autovermietung oder Vermietung anderer Kraftfahrzeuge
  4. Sonstige Reiseleistung, die nicht wesensmäßiger Bestandteil einer der anderen Reiseleistungen ist. Dazu gehören unter anderem Eintrittskarten für Konzerte, Führungen, Skipässe, Vermietung von Sportausrüstungen, Wellnessbehandlungen, …

Während es bei der Kombination der Unterbringung mit Beförderung und Autovermietung immer zu einer Pauschalreise kommt, wurde bei den sonstigen Reiseleistungen das Erfordernis vorgesehen, dass diese zumindest einen Wert von 25 % am Gesamtwert der Kombination der Reiseleistungen ausmachen, als wesentliches Merkmal der Kombination beworben werden oder auch sonst ein wesentliches Merkmal der Kombination sind.

Von einer verbundenen Reiseleistung spricht man, wenn die Kombination von Reiseleistungen in zwei separaten Verträgen (z.B. Beherbergungsvertrag mit Hotel und eigener Vertrag betreffend Skiausrüstung mit Skischule) bei einem einzigen Kontakt mit einer Vertriebsstelle oder bei einer Onlinebuchung der Erwerb mindestens einer weiteren Reiseleistung eines Drittanbieters (z.B. Skischule) in gezielter Weise vermittelt wird.

Für verbundene Reiseleistungen gelten ebenso die vorab dargestellten Erfordernisse für sonstige Reiseleistungen.

Die Prodinger Beratungsgruppe hat gemeinsam mit Rechtsanwalt Dr. Markus Kroner bereits eine Vielzahl an Hotelbetrieben und Verbänden im richtigen Umgang mit den gesetzlichen Vorgaben geschult.

Chronik

  • 25. November 2015, EU-Beschluss zur neuen Pauschalreiserichtlinie
  • 24. April 2017, Kundmachung des neuen Pauschalreisegesetzes (PRG)
  • 18. Juli 2017, Gewerbeordnungs-Novelle und Ausweitung der Nebenrechte
  • 15. November 2017, Ankündigung einer Insolvenzversicherungs-Lösung ab 1.1.2018 (ÖHT)
  • 30. April 2018, Ministerialentwurf zur Änderung der Gewerbeordnung zur Klarstellung, dass die Ausübung der in § 111 Abs. 4 Z 3 GewO 1994 genannten Nebenrechte keine Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Reisebüros bedarf
  • 24. Mai 2018, Vorstellung und Bewerbung der Tourismusversicherung als Lösung und Chance für die heimische Hotellerie
  • 13. Juni 2018, Beschluss zur neuen Pauschalreiseverordnung (PRV) in 3. Lesung im NR
  • 20. Juni 2018, Einleitung des Begutachtungsverfahrens für die neue Pauschalreiseverordnung (PRV)
  • 1. Juli 2018, Inkrafttreten des österreichischen Pauschalreisegesetzes (PRG)
  • 6. Juli 2018, Ende der Begutachtungsfrist für die Pauschalreiseverordnung (PRV)
  • ?. ??? 2018, Inkrafttreten der Pauschalreiseverordnung (PRV) – Datum steht noch nicht fest
  • 1. Jänner 2019, Umfassende Evaluierung der EU-Richtlinie

Rückfragen & Kontakt:

Prodinger Tourismusberatung
Marco Riederer, MA
m.riederer@prodinger.at

Dr. Markus Kroner, Rechtsanwalt
office@legalcounsel.at

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Quelle

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