Die Erben nach Franz West gewinnen den Rechtsstreit gegen die Franz West Privatstiftung auch vor dem Berufungsgericht

Der angefochtene Übertragungsakt am Totenbett von Franz West wird auch vom Berufungsgericht als nichtig und rechtsunwirksam angesehen.

Wien (OTS) - Das Oberlandesgericht Wien bestätigt die Entscheidung des Erstgerichtes, wonach die Kunstwerke des verstorbenen Künstlers Franz West in der Verlassenschaft bleiben und danach den Kindern von Franz West zukommen. Der angefochtene Übertragungsakt am Totenbett von Franz West wird auch vom Berufungsgericht als nichtig und rechtsunwirksam angesehen. Die Kanzlei Kerres | Partners hat die Verlassenschaft nach Franz West in diesem Verfahren vertreten. 

Franz West war einer der bedeutendsten österreichischen Künstler und verstarb im Jahr 2012 an den Folgen einer Hepatitis Erkrankung. Er hinterließ zwei Kinder und seine Ehefrau Tamuna Sirbiladze, die mittlerweile ebenfalls verstorben ist. Kurz vor seinem Tod errichtete Franz West über Hinwirken seiner Berater eine Privatstiftung und hat kurz danach mit einem handschriftlichen Satz behaupteter maßen sämtliche seiner Kunstwerke an die neu errichtete Privatstiftung errichtet. Um die Rechtswirksamkeit dieser Widmungserklärung entbrannte zwischen der Verlassenschaft und der neu gegründeten Franz West Privatstiftung ein langjähriger Rechtsstreit. Mit Urteil vom 26. Juni 2017 hat das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Erstgericht entschieden, dass die Widmungserklärung rechtlich unwirksam war und die Kunstwerke des Künstlers Franz West daher sämtliche der Verlassenschaft zuzuordnen sind. Gegen dieses Urteil hat die Privatstiftung Berufung erhoben, die nunmehr vom Oberlandesgericht Wien mit dem Berufungsurteil vom 20. November 2017 zurückgewiesen worden ist. Eine ordentliche Revision an den Obersten Gerichtshof ist nicht zulässig, sodass das Urteil vollstreckbar ist.  

Das Gericht hat in einem langwierigen Verfahren sehr genau erhoben, welche Handlungen der verstorbene Franz West kurz vor seinem Tod am 20. Juli 2012 am Krankenbett getätigt hat. Unangefochten blieb die Gründung der Franz West Privatstiftung und die Errichtung einer Zusatzurkunde, mit der der Einfluss des Direktors der amerikanischen Galerie Gagosian auch die Stiftung maßgeblich gestärkt worden ist. Von der Verlassenschaft bestritten wurde jedoch die rechtliche Gültigkeit der unmittelbar danach errichteten Widmungserklärung, die von einem Rechtsanwalt und späteren Vorstand der Privatstiftung handschriftlich vorgeschrieben worden ist. Diese Widmungserklärung wurde in weiterer Folge durch den ebenfalls anwesenden Notar in der Form eines Notariatsaktes beurkundet, stellt jedoch nach Ansicht des Gerichtes jedenfalls nur ein einseitiges Anbot zum Abschluss eines Schenkungsvertrages dar. Die aufgrund der bereits gegründeten Stiftung anwesenden designierten Vorstandsmitglieder der Franz West Privatstiftung haben die Widmung der Kunstwerke nicht angenommen und überhaupt keine Erklärung zu dem als Schenkungsanbot zu qualifizierenden Widmungserklärung abgegeben.  

Das österreichische Recht qualifiziert die meisten Verträge als zweiseitige Rechtsgeschäfte und so auch Schenkungen: Das bedeutet, dass nicht nur der Schenker seinen Willen kundtun muss, eine Schenkung leisten zu wollen, sondern auch der Beschenkte eine Erklärung darüber abgeben muss, ob er das Geschenk annimmt. Während das im täglichen Leben vielartig in gleichartigen Rechtsvorgängen oft in Form einer Erklärungshandlung abgewickelt werden kann, so sind derartig außerordentliche Geschäfte wie die Schenkung von rund 700 Kunstwerken von bedeutendem Wert jedenfalls durch eine ausdrückliche Annahmeerklärung im Schenkungswege zu übertragen. Das Berufungsgericht hat hierüber ausgeführt, dass eine Willenseinigung zwischen dem Schenker und dem Beschenkten darauf gerichtet sein muss, eine Sache unentgeltlich überlassen zu wollen und der Beschenkte muss sich gegenüber dem Schenker auch dahingehend erklären, dass er die Schenkung annehmen will. Erst die Übereinstimmung dieser Willenserklärungen führt zu einem Abschluss eines Schenkungsvertrages und kann damit als Grundlage für die Übertragung eines Eigentumsrechtes sein. Da auch nach genauen und langwierigen Erhebungen das Gericht nicht feststellen konnte, dass die neu designierten Stiftungsvorstände eine Willenserklärung zur Annahme der behaupteter maßen vom Künstler Franz West geschenkten Kunstwerke abgegeben haben, ist der von der Stiftung behauptete Übertragungsakt daher rechtlich ungültig und unwirksam. Die Stiftung wird daher innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist sämtliche Kunstwerke an die Verlassenschaft und damit letztlich an die Kinder des verstorbenen Künstlers Franz West herauszugeben haben. 

Das Schicksal der Franz West Privatstiftung ist auch durch andere Verfahren rechtlich gebeutelt worden: So wurde der frühere Stiftungsvorstand durch eine vom Obersten Gerichtshof bestätigte Entscheidung mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund abberufen, da der Stiftungsvorstand über eine von der Stiftung gegründeten Tochtergesellschaft den auch in dieser Tochtergesellschaft als Geschäftsführer tätigen Vorstandsmitglieder unzulässig hohe Bezüge ausbezahlt hat. Ungeklärt ist auch bis heute die Rolle der amerikanischen Galerie Gagosian, die nicht nur über den Vorsitzenden des Beirates der Stiftung maßgeblichen Einfluss auf die Gebarung der Stiftung genommen haben, sondern behaupteter maßen auch zahlreiche Kunstwerke von Franz West über oder von eben diese Stiftung gekauft hat. Eine Klärung der Rechtslage ist auch für die österreichische Kunstwelt wichtig, da Kunstwerke des renommierten österreichischen Künstlers Franz West im kommenden Jahr im Ausland bedeutende Ausstellungen in internationalen Museen ausgestellt werden. Eine Klärung der Eigentumsverhältnisse der Kunstwerke vor Abwicklung dieser Ausstellung war daher jedenfalls wünschenswert. 

Der langwierige Prozess und die Begründung des Urteils werfen auch ein Licht auf die leider auch in Österreich zunehmende Praxis, schwer kranken Menschen kurz vor ihrem Tod am Krankenbett noch rechtliche Erklärungen abtrotzen zu wollen. Es wäre wünschenswert, wenn letztwillige Verfügungen zeitgerecht getroffen werden und es ist zu überlegen, ob nicht generell testamentarische Verfügungen etwa zwei Monate vor dem Tod als zweifelhaft anzusehen sind, um plötzliche andersartige Entscheidungen eines Erblassers zu unterbinden. Immerhin hat der verstorbene Künstler Franz West in zahlreichen Testamenten regelmäßig seine beiden Kinder zu Erben eingesetzt und ihnen damit auch alle seine Kunstwerke vermacht. Es ist daher zweifelhaft, ob dem sterbenden Künstler am Totenbett die Bedeutung der ihm vorgelegten rechtlichen Schriftstücke überhaupt bewusstgeworden ist und ob er damit wirklich jemals die Absicht gehabt hat, seine Kunstwerke seinen Erben zu entziehen.

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