Detaillierte Schilderung des Missbrauchs einer Dreijährigen verstößt gegen Ehrenkodex

Wien (OTS) - Der Artikel „Vater vergewaltigte Tochter (3) und tötet sie“, erschienen am 03.03.2017 auf „oe24.at“, verstößt nach Meinung des Senats 2 des Presserats gegen den Ehrenkodex für die österreichische Presse. Im Artikel wird berichtet, dass 2013 ein dreijähriges, namentlich genanntes Mädchen gestorben sei, nachdem es schwerstens misshandelt und missbraucht wurde. Die an dem Kind begangenen Misshandlungen und der Missbrauch werden detailliert beschrieben. Selbst die Verletzungen des Mädchens, darunter auch solche im Intimbereich, sowie die Symptome und die Qualen des Kindes vor seinem Tod werden genau angeführt.

Der Anwalt der Medieninhaberin betont in seiner Stellungnahme, dass die Misshandlungen und der Missbrauch der Dreijährigen auch in zahlreichen australischen und britischen Medienberichten genau geschildert würden. Der Anwalt weist auch noch darauf hin, dass die Identität des Opfers und die mutmaßlichen Umstände, die zu dessen Tod geführt haben, allgemein bekannt seien.

Der Senat hält zunächst fest, dass es sich bei dem getöteten Mädchen um ein dreijähriges Kind handelt, das in der Berichterstattung eindeutig identifiziert werden kann: Es wird nicht nur sein voller Name angeführt, sondern darüber hinaus auch sein unverpixeltes Foto veröffentlicht.

Kinder genießen nach dem Ehrenkodex für die österreichische Presse besonders weitreichenden Schutz, so der Senat weiter. In Punkt 6.2 des Ehrenkodex wird dem Schutz der Intimsphäre von Kindern Vorrang vor dem Nachrichtenwert eingeräumt. Die Intimsphäre des Opfers ist laut Senat im vorliegenden Fall jedenfalls betroffen: Es werden Misshandlungen und der Ablauf des sexuellen Missbrauchs detailliert geschildert.

Nach Meinung des Senats Berichterstattung sind Berichte über Kriminalfälle und schwerwiegende Straftaten wie Kindesmissbrauch, der hier zum Tod des Opfers führte, grundsätzlich von öffentlichem Interesse. Im Bericht auf „oe24.at“ kam es allerdings zu einer klaren Grenzüberschreitung: Ein derart detaillierter Bericht über den sexuellen Missbrauch und die Misshandlungen ist mit dem legitimen Informationsbedürfnis der Leser nicht in Einklang zu bringen, noch dazu, wo es sich bei dem Opfer um ein Kleinkind handelt. Solche Berichte dienen eher der Befriedigung von Sensationsinteressen. Der Senat vermisst die entsprechende Sensibilität, Zurückhaltung und den Respekt vor dem Opfer, die ein schrecklicher Missbrauchsfall gebietet. Das Leid des Kindes hätte auch auf eine andere Art und Weise vermittelt werden können.

Dass die Details über den Missbrauch und die Misshandlungen auch in verschiedenen australischen und britischen Medien gebracht wurden, ist für die Bewertung durch den Senat von untergeordneter Bedeutung. Zum einen mögen in diesen Ländern andere medienethische Maßstäbe gelten. Zum anderen obliegt die ethische Bewertung dieser Berichte dem australischen bzw. dem britischen Presserat. Der Senat merkt auch noch an, dass den meisten Lesern von „oe24.at“ die grauenvollen Details bis zur Veröffentlichung auf „oe24.at“ wohl gerade nicht bekannt waren.

Der Bericht auf „oe24.at“ verletzte laut Senat sowohl die Menschenwürde als auch die Intimsphäre des verstorbenen Kindes verletzt (siehe die Punkte 5 und 6 des Ehrenkodex). Die Eingriffe erfolgten postmortal. Der Senat stellte den Verstoß gegen den Ehrenkodex fest und forderte die Medieninhaberin auf, die Entscheidung freiwillig auf „oe24.at“ zu veröffentlichen.

SELBSTÄNDIGES VERFAHREN AUFGRUND EINER MITTEILUNG EINES LESERS

Der Presserat ist ein Verein, der sich für verantwortungsvollen Journalismus einsetzt und dem die wichtigsten Journalisten- und Verlegerverbände Österreichs angehören. Die Mitglieder der Senate des Presserats sind weisungsfrei und unabhängig.

Im vorliegenden Fall führte der Senat 2 des Presserats aufgrund einer Mitteilung eines Lesers ein Verfahren durch (selbständiges Verfahren aufgrund einer Mitteilung). In diesem Verfahren äußert der Senat seine Meinung, ob eine Veröffentlichung den Grundsätzen der Medienethik entspricht. Die Medieninhaberin von „oe24.at“ hat von der Möglichkeit, an dem Verfahren teilzunehmen, Gebrauch gemacht.

Die Medieninhaberin von „oe24.at“ hat die Schiedsgerichtsbarkeit des Presserats bisher nicht anerkannt.

Rückfragen & Kontakt:

Andreas Koller, Sprecher des Senats 2, Tel.: 01-53153-830



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