ARBÖ: Die StVO gilt auch am Faschingsdienstag

Kostüme und Masken dürfen während der Fahrt die Bewegungsfreieheit und Rundumsicht nicht beeinträchtigen.

Wien (OTS) Zum Grand Finale der Faschingszeit sind viele verkleidet auf den Straßen unterwegs. Aufwendige Kostüme werden oftmals stundenlang und sorgfältig ausgewählt und angelegt. „Wer sich verkleidet hinters Steuer setzt muss darauf achten, dass die maximale Beweglichkeit und Fußfreiheit (es darf sich nichts im Pedal verhängen) gegeben ist. Weiters dürfen das Gehör und die Sicht nicht beeinträchtigt sein“, führt ARBÖ-Rechtsexperte Martin Echsel aus. Grundsätzlich ist es aber nicht verboten, mit einer Faschingsverkleidung Auto zu fahren, der ARBÖ empfiehlt trotzdem, während der Fahrt auf Masken, Perücken oder andere eventuell störende Utensilien zu verzichten.

Alkohol am Steuer ist auch in der närrischen Zeit Tabu:

Bereits bei 0,5 Promille verdoppelt sich das Unfallrisiko. Der ARBÖ empfiehlt zu ausgelassenen Partys und Feiern grundsätzlich mit den öffentlichen Verkehrsmitteln oder Taxis unterwegs zu sein. Und nicht zu unterschätzen ist auch der Restalkohol am nächsten Tag im Blut. 0,1 Promille pro Stunde werden normalerweise vom Körper abgebaut. Weder Ausnüchterungshilfen noch viel Schlaf garantieren dafür, dass man am nächsten Tag null Promille Alkohol im Blut hat.

Wer haftet bei Sachschäden:

Kommt es bei öffentlichen Veranstaltungen zu einem Schaden an einem Auto, ist grundsätzlich der Verursacher zur Verantwortung zu ziehen. „Auch eine noch so gelungene Feier rechtfertigt keine Sachbeschädigung oder sogar Körperverletzung. Erst wenn der Verursacher nicht mehr zu eruieren ist, oder es zum organisatorischen Versagen des Veranstalters gekommen ist, wird die Veranstalterhaftung zum Thema. Er muss jedenfalls für ausreichend viel Sicherheitspersonal sorgen“, erklärt Echsel.

Vandalismusschäden hingegen werden meist von der Vollkasko- bzw. auch manchen Teilkaskoversicherungen gedeckt . Maßgeblich sind die Vertragsbedingungen. Zu beachten ist ein möglicher Selbstbehalt. „Wer nur über eine Haftpflichtversicherung verfügt, bleibt auf dem Schaden sitzen, so der Täter nicht ausgeforscht werden kann und auch keine Veranstalterhaftung greift“, sagt der Rechtsexperte abschließend.

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ARBÖ Presseabteilung
Sebastian Obrecht
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