AK zur Reform Epidemiegesetz: Nichts überstürzen!

Wien (OTS) Bei der von der Regierung geplanten Reform des Epidemiegesetzes fordert die AK zumindest ein verkürztes Begutachtungsverfahren. „Immerhin gibt es weitgehende Eingriffe in die Privatsphäre, auch wenn manche Bestimmungen zeitlich befristet sind“, so AK Präsidentin Renate Anderl. „In so sensiblen Bereichen dürfen keine Zweifel an der Qualität der Gesetzgebung entstehen. Ziel kann nicht sein, damit vor dem Verfassungsgerichtshof zu landen.“

Konkret kritisiert die AK:
+ Screenings und Apps müssen freiwillig bleiben: Ein Screeningprogramm (und dazu-gehörendes Register) mit Labortests für bestimmte Bevölkerungs-, Berufsgruppen oder Regionen ist in der geplanten Form datenschutzrechtlich bedenklich. Die „Freiwilligkeit“ der Teilnahme könnte künftig in Zusammenhang mit den anderen geplanten Maßnahmen ausgehebelt werden. Darf ich nur ins Kino oder Theater gehen, wenn ich „gescreent“ bin? Darf ich im Betrieb nur arbeiten, wenn ich“ gescreent“ bin? Müssen bei Veranstaltungen etwa Gesundheitsnachweise erbracht werden, die Corona-App am Handy sein? Drohen NichtteilnehmerInnen Nachteile, wären die Einwilligungen von TeilnehmerInnen ungültig.

Die AK pocht darauf, dass Corona-Nachverfolgungs-Apps freiwillig bleiben müssen. Das heißt: Keine Verpflichtung zur Nutzung der App sowie keinerlei Verknüpfung der Einwilligung zur App-Nutzung mit Vorteilen, wie die Lockerung von Grundrechtsbeschränkungen, etwa Ausgangs- oder Zugangsbeschränkungen. Auch die EU-Kommission kommt in ihrem aktuellen Datenschutzleitfaden und „Werkzeugkasten“ für datenschutz-konforme Corona-Nachverfolgungs-Apps zum Schluss, dass die Installation derartiger Apps nur auf freiwilliger Basis akzeptabel sei und ohne nachteilige Folgen für alle sein müsse.

+ Ungenaue Regelung bei Veranstaltungsteilnahme: Die möglichen Einschränkungen bei der Teilnahme an Veranstaltungen sind im Gesetz nicht genau geregelt. Die Regelung soll per Verordnung der Behörden erfolgen. Unklar ist auch, was alles unter den Begriff „Veranstaltung“ fallen soll. Auch diese Entscheidungsbefugnisse müssen gesetzlich genau definiert werden. Es geht hier schließlich auch um das Grundrecht der Versammlungsfrei-heit.

+ Bescheide am Telefon gefährlich: Geplant ist, für eine Quarantäne in Verdachtsfällen telefonisch einen Bescheid zu erlassen – also mit einer weitreichenden Folge. Die Sicherstellung, dass keine Verwechslung vorliegt, dass der Anruf tatsächlich von der Behörde kommt, usw. ist nicht gewährleistet. Das Ende nach 48 Stunden „wenn kein Bescheid erlassen wird“ bleibt ebenso unklar für den Betroffenen.

+ Verdienstengangsregeln ins Gesetz: Derzeit ist im Epidemiegesetz geregelt, wie die Vergütung für einen Verdienstentgang zu berechnen ist. Nun ist eine weitere unbestimmte Verordnungsermächtigung für den Gesundheitsminister vorgesehen, der für „eine einheitliche Vollziehung“ nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe des Verdienstentgangs erlassen kann. Wenn das notwendig ist, hat die Regelung direkt im Gesetz zu erfolgen.

Die AK setzt sich für #Gerechtigkeit ein. Seit 100 Jahren.

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