AK Niederösterreich: Schadenersatzforderung nach Wechsel zur Konkurrenz

Statt 19.000 Euro an Ansprüchen zu zahlen, verlangte Firma 61.000 Euro Schadenersatz / Präsident Markus Wieser: „Schadenersatzansprüche konnten von uns abgewendet werden“

St. Pölten (OTS) Ein Ingenieur aus dem Industrieviertel war fast 30 Jahre lang bei der gleichen Firma beschäftigt. Ende 2014 kündigte er selbst und wechselte zur Konkurrenz. Statt 19.000 Euro an Ansprüchen, die ihm zustanden, bezahlte das Unternehmen nur knapp 2.400 Euro. Damit nicht genug, unterstellte man ihm auch noch Verrat von Betriebsgeheimnissen und forderte 61.000 Euro Schadenersatz. „Durch unsere Hilfe konnten Schadenersatzansprüche wegen angeblichen Geheimnisverrats abgewendet werden und er erhielt sein Geld“, so AK Niederösterreich-Präsident und ÖGB NÖ-Vorsitzender Markus Wieser.

Nach mehr als 25 Jahren im selben Unternehmen hatte er einen Abfertigungsanspruch in der Höhe eines Jahresgehalts erworben. Darauf verzichtete der Ingenieur freiwillig, als er kündigte und zur Konkurrenz wechselte. Da im Arbeitsvertrag keine Konkurrenzklausel vereinbart worden war, durfte der Ingenieur sofort nach Auflösung des Dienstverhältnisses dort anfangen. Für Gehalt, Provision, Urlaubsersatzleistung usw. waren noch Zahlungen in Höhe von mehr als 19.000 Euro netto offen. Als ihm sein alter Arbeitgeber nur knapp 2.400 Euro überwies, wandte er sich an die AK Niederösterreich. Diese intervenierte beim Arbeitgeber. Die Firma zahlte jedoch weiterhin nicht, sondern behauptete, der Arbeitnehmer habe Geschäftsgeheimnisse verraten. Der Schaden solle mindestens 61.000 Euro betragen. Vor Gericht konnte das Unternehmen aber keinerlei Beweise dafür vorlegen. Daher wies das Landesgericht Wiener Neustadt die Gegenforderung der Firma zurück und gab der Klage auf Zahlung der Restsumme an den Ingenieur recht. „Die AK Niederösterreich konnte dem Arbeitnehmer durch den Rechtsschutz zu seinem Geld verhelfen“, so AK-Präsident Markus Wieser. Der Arbeitnehmer erhielt letztlich eine Nachzahlung von rund 16.800 Euro.  

Zwtl.:

Konkurrenzklausel und Geheimnisverrat

Hat man gegen eine Konkurrenzklausel verstoßen oder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse verraten, können nach dem Wechsel zu einem neuen Dienstgeber Schadenersatzforderungen aus dem alten Dienstverhältnis auf einen Arbeitnehmer zukommen. „Damit der Arbeitgeber einen Verstoß gegen die Konkurrenzklausel geltend machen kann, muss diese jedoch im Arbeitsvertrag vereinbart worden sein“, erklärt AK-Arbeitsrechtsexpertin Mag. Doris Rauscher-Kalod. Durch eine Konkurrenzklausel kann ein/e Dienstnehmer/in dazu verpflichtet werden, bis zu einem Jahr nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht in der Branche des/der alten ArbeitgeberIn tätig zu werden: Und zwar weder als ArbeitnehmerIn noch auf selbstständiger Basis. „Man sollte daher den eigenen Arbeitsvertrag genau kennen und sich bei Unklarheiten von Gewerkschaft oder Arbeiterkammer beraten lassen“, rät Rauscher-Kalod.

ArbeitnehmerInnen sind zur Verschwiegenheit von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen verpflichtet. Unter Geschäftsgeheimnissen versteht man kaufmännische, unter Betriebsgeheimnissen technische Gegebenheiten im Betrieb. „Werden diese an einen neuen Dienstgeber weitergegeben oder für die eigenen Geschäfte verwendet, können Schadenersatzforderungen die Folge sein. Überdies stellen Verstöße bei aufrec

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